Kataster und Überwachung
Kataster und Überwachung
Um die Sicherheit für Mensch und Umwelt zu gewährleisten, wurde nach Bekanntwerden der Quecksilberbelastung in Raron und Visp, der Perimeter des belasteten Standortes bis zur Klärung der Risiken weitläufig festgelegt.
Alle Parzellen mit einer Belastung ab 0.5 mg Hg/kg wurden aufgrund der ersten Untersuchungsergebnisse in den Kataster der belasteten Standorte (KbS) eingetragen. Der Kataster der belasteten Standorte ist ein Verzeichnis von Standorten, bei denen feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie mit Abfällen belastet sind. Die Dienststelle für Umwelt des Kantons Wallis führt den Kataster. Er ist zurzeit ein Planungsinstrument zur Aufarbeitung der Altlasten und informiert die Öffentlichkeit, insbesondere Grundstücksbesitzer und Kaufinteressenten. Der Kataster ist über das Internet öffentlich zugänglich. Weitere Informationen finden Sie im Kapitel Katasterauszug.
Nach Abschluss der Sanierungen im Siedlungsgebiet werden mit einer hohen Wahrscheinlichkeit keine Belastungen über 2 mg Hg/kg mehr vorhanden sein. Die verbleibenden Belastungen unter 2 mg Hg/kg können in der Regel aus dem Kataster der belasteten Standorte gestrichen werden. Stattdessen wird diese Restbelastung wie vergleichbare schwach belastete Böden mittels der bereits bestehenden sogenannten Beobachtung der Bodenbelastungen (BODAT) dokumentiert (siehe Abschnitt Wirkung der BODAT).
Auffüllungen oder Aufschüttungen mit belasteten Abfällen oder belastetem Aushubmaterial aus industriellen Aktivitäten bleiben auch nach der Sanierung im Kataster der belasteten Standorte eingetragen, sofern eine bedeutende Restbelastung zurück bleibt.
Wirkung des Eintrags einer Fläche in den Kataster
Der Bodeninhaber einer eingetragenen Fläche hat die Pflicht, die von der Dienststelle für Umwelt (DUW) vorgeschriebenen Massnahmen (Untersuchung, Überwachung und Sanierung) umzusetzen. Wenn Grund zur Annahme besteht, dass Dritte die Belastung des Grundstücks durch ihr Verhalten verursacht haben, kann die DUW verlangen, dass die Massnahmen von diesen Dritten durchgeführt werden. In diesem Fall muss der Bodeninhaber die Durchführung der Massnahmen dulden bzw. ermöglichen. Eine Anordnung von solchen Massnahmen setzt die Erfassung des belasteten Standortes und der davon betroffenen Grundstücke im Kataster der belasteten Standorte voraus.
Der Katastereintrag bewirkt zudem ein gesetzliches Zerstückelungsverbot, d.h. eine Bewilligungspflicht für den Fall einer beabsichtigten Veräusserung oder Teilung eines im Kataster der belasteten Standorte eingetragenen Grundstücks (Art. 32dbis Abs. 3 USG). Auf ein entsprechendes Gesuch hin kann das Departement für Verkehr, Bau und Umwelt im Einzelfall unter den dort genannten Bedingungen eine Bewilligung erteilen. Für belastete Parzellen zwischen 0.5 – 2 mg Hg/Kg hat der Kanton Wallis in einer Allgemeinverfügung (16.10.2015) diese Bewilligung zur Veräusserung und Teilung generell erteilt.
Es ist möglich, auf einem belasteten Grundstück einen Neubau zu erstellen, vorausgesetzt der Boden wurde vorgängig untersucht und das Aushubmaterial wird entsprechend dem Belastungsgrad korrekt entsorgt. Zudem muss sichergestellt werden, dass der verbleibende Untergrund unterhalb der Bauten und Anlagen nicht sanierungsbedürftig ist (weitere Informationen finden Sie im folgenden Dokument). Eine spätere Sanierung darf durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert werden.
Wirkung der Überführung in die Überwachung der Bodenbelastungen (BODAT)
Bei der Überwachung einer Parzelle im Rahmen der Beobachtung der Bodenbelastungen (BODAT) entfallen die altlastenrechtlichen Konsequenzen eines Katastereintrags. Die BODAT ist auf die Verwaltung von weitläufigen schwachen Schadstoffbelastungen ausgerichtet und wird in den entsprechenden Bereichen (z.B. Rebflächen, wegen deren häufiger Belastung mit Kupfer oder Parzellen an vielbefahrenen Strassen wegen deren Belastung mit Blei aus Auspuffabgas) eingesetzt, um eine ungewollte Verteilung von schwach belastetem Material zu vermeiden.