Für die Versicherten

VERSICHERUNGSPFLICHT

Gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede in der Schweiz wohnhafte Person für die Pflege im Falle einer Krankheit versichern oder sich von seinem gesetzlichen Vertreter innerhalb von drei Monaten nach Niederlassung oder Geburt in der Schweiz versichern lassen.

Im Kanton Wallis sind die Gemeinden verpflichtet, zu kontrollieren, dass ihre Gemeindemitglieder eine obligatorische Krankenversicherung abgeschlossen haben. Wenn man sich bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde anmeldet oder im Falle einer Geburt, muss jede Person den Beweis durch eine Bescheinigung erbringen, dass er bei einer im Sinne des KVG anerkannten Krankenversicherung Mitglied ist.

Gemäss der Verordnung über die obligatorische Krankenversicherung (KVV) müssen sich Personen, die im Sinne des Zivilgesetzbuches keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, aber in der Schweiz einer Tätigkeit nachgehen und/oder sich gewöhnlich hier aufhalten, auch obligatorisch versichern lassen. Je nach Aufenthaltsbewilligung und Nationalität kann der Beitritt zu einer Schweizer Krankenversicherung obligatorisch, fakultativ unter bestimmten Bedingungen sein oder ausgeschlossen werden. Nachfolgend finden Sie Erklärungen für die verschiedenen Möglichkeiten.

Sie finden hier die Richtlinien zur Versicherungspflicht sowie die auszufüllenden Formulare.

KONTAKT

Dienststelle für Gesundheitswesen

Avenue de la Gare 23
1950 Sitten

KRANKENVERSICHERUNGS-PRÄMIEN

Krankenversicherungsprämien

Deutliche Erhöhung der durchschnittlichen Prämie im Wallis

Wie in allen Schweizer Kantonen werden die Krankenversicherungsprämien deutlich steigen. Im Wallis wird die durchschnittliche Prämie für Erwachsene um 31 Franken pro Monat (+8.7%) auf 395 Franken steigen. 

Durchschnittliche Prämie

In Franken

Differenz
in Franken

Differenz
in %

Erwachsene

CHF 395.-

CHF +31.-

+8.7 %

Junge Erwachsene (19-25 Jahre)

CHF 285.-

CHF +21.-

+8.3 %

Kinder (0-18 Jahre)

CHF 101.-

CHF 8.-

+7.8 %

 

In den nachfolgenden Dokumenten können Sie die verschiedenen Krankenversicherungsprämien im Kanton Wallis vergleichen. Sie finden auch Vorlagen für ein Schreiben zur Beantragung der Mitgliedschaft eines neuen Krankenversicherers und für ein Schreiben zur Kündigung eines Krankenversicherers.

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Dienststelle für Gesundheitswesen

Avenue de la Gare 23
1950 Sitten

INDIVIDUELLE PRÄMIENVERBILLIGUNG

Um sicherzustellen, dass die gesamte Bevölkerung die Krankenkassenprämien bezahlen kann, richten der Bund und die Kantone staatliche Prämienverbilligungsbeiträge aus. Personen, welche in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, müssen nur einen reduzierten Prämienbetrag leisten.

Sie finden noch folgend die Richtlinien betreffend die individuelle Prämienverbilligung sowie die Einkommenstabelle.

Die Ausgleichskasse des Kantons Wallis ist beauftragt, die Beträge gemäss den Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes vom 18. März 1994 und des Walliser Gesetzes über die Krankenversicherung vom 22. Juni 1995 auszurichten.

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AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS WALLIS

Avenue Pratifori 22
1950 Sitten

SPITALTARIFE

Spitaltarife KVG Kanton Wallis

Gemäss dem Gesetz über die Krankenversicherung (KVG) schliessen die Spitäler und Kliniken mit den Krankenversicherer Tarifverträge ab (Art. 46 KVG). Im Kanton Wallis werden diese Verträge vom Staatsrat genehmigt. Die seit 2012 gültigen Tarife können in den untenstehenden Dokumenten eingesehen werden.

Referenztarife für ausserkantonale Hospitalisierungen

Seit Einführung der freien Spitalwahl am 1. Januar 2012 muss sich der Kanton finanziell an Hospitalisierungen von Walliser Patienten in Spitälern und Kliniken, die auf der Spitalliste des Standortkantons aufgeführt sind, beteiligen.

Diese Beteiligung ist jedoch auf die Höhe der Kosten, die für dieselbe Behandlung im Wohnkanton anfallen würden, begrenzt, sofern keine medizinische Notwendigkeit – Notfalle, Leistung wird im Wohnkanton nicht angeboten – besteht.

Die Referenztarife werden auf Grundlage der Spitaltarife KVG von Spitälern und Kliniken im Wallis berechnet und können untenstehend eingesehen werden.