Fürsorgerische Unterbringung
fürsorgerische Unterbringung
Der Begriff "fürsorgerische Unterbringung" hat eine doppelte Bedeutung. Es handelt sich:
- einerseits um die Verfügung, mit der eine Behörde aus bestimmten Gründen eine Person in einer Einrichtung unterbringt oder zurückhält, damit ihr die aufgrund ihres Gesundheitszustandes verlangte Betreuung gewährt wird;
- und andererseits um die durch diese Verfügung geschaffene Rechtsstellung.
Die fürsorgerische Unterbringung (FU) ist eine Schutzmassnahme, die sich von der Beistandschaft unterscheidet. Die Unterbringung kann eine unter Beistandschaft stehende Person oder im Gegenteil unter eine keiner anderen Schutzmassnahme stehende Person betreffen.
Die FU ist dazu bestimmt, die Person falls erforderlich auch gegen ihren Willen zu schützen, ihr die benötigte Hilfe und Pflege zu gewähren, damit sie sich in ihrer Eigenständigkeit wieder zurechtfindet.
Gemäss dem Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch sind bei Personen mit psychischen Störungen oder bei Gefahr im Verzug die einer Notfallorganisation beteiligten Ärzte ermächtigt, eine fürsorgliche Unterbringung anzuordnen. Dieser Begriff wird in der Beilage präzisiert.
Die Dokumente betreffend fürsorgerische Unterbringung sind auf der Internetseite des Rechtsdienstes für Sicherheit und Justiz (RDSJ) verfügbar.
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