Für die Gesundheitseinrichtungen

WOHNUNGEN MIT SOZIALMEDIZINISCHER BETREUUNG

Richtlinien

Die Wohnungen mit sozialmedizinischer Betreung müssen die Richtlinien des Gesundheitsdepartements einhalten.

Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit

Seit dem 1. Januar 2023 gelten die Richtlinien für Massnahmen zur Erschränkung der Bewegungsfreiheit für alle Gesundheitsinstitutionen im Kanton. Weitere Informationen auf dieser Seite.

AMBULANTE ZENTREN

Betriebsbewilligung eines ambulanten Zentrums

Gemäss dem Gesundheitsgesetz und seinen Anwendungsverordnungen müssen sämtliche Zentren für ambulante Chirurgie und ähnliche Institutionen, die im Kanton Wallis Leistungen im ambulanten Bereich anbieten möchten, im Besitz einer Betriebsbewilligung sein.

Arztpraxen und Privatpraxen von anderen Gesundheitsfachpersonen unterliegen nicht der Betriebsbewilligung, ausser:

  • wenn es sich um sensible Interventionen handelt (wichtige Anästhesie, Bereitschaftsdienst auf der Notfallstation usw.), welche besonderer Massnahmen bedürfen;
  • wenn eine koordinierte Arbeit innerhalb des Zentrums zwischen mehreren Beteiligten und/oder angebotenen Leistungen die Bestimmung eines Verantwortlichen neben der persönlichen Verantwortung jeder Gesundheitsfachperson, der Verantwortung der Organisation für die angemessene Betreuung von Patienten durch die verschiedenen Ärzte erforderlich macht.

Betriebsbewilligung eines Geburtshauses

Gemäss dem Gesundheitsgesetz und seinen Anwendungsverordnungen müssen sämtliche Zentren für ambulante Chirurgie, inbegriffen Geburtshäuser, die im Kanton Wallis Leistungen im ambulanten Bereich anbieten möchten, im Besitz einer Betriebsbewilligung sein.

Spontane Meldung

Die Richtlinien des Departementes für Gesundheit, Soziales und Kultur über die Pflicht zur unverzüglichen Meldung von Spitälern und Gesundheitseinrichtungen an die kantonalen Behörden gelten für ambulante Zentren.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Spontane Meldung.

Regulierung der medizinisch-technischen Grossgeräte

Siehe Registerkarte "Grosseräte".

RETTUNGSFIRMEN

Planung des Rettungswesens

Mit der Planung des Rettungswesens, welche vom Staatsrat angenommen wurde, kann die wachsende Anzahl Interventionen unter Einhaltung der Fristen in diesem Bereich koordiniert werden.

Bewilligungen und Richtlinien

Gemäss dem kantonalen Gesetz über die Organisation des sanitätsdienstlichen Rettungswesens (GOSR) muss jedes Unternehmen, das Rettungsdienstleistungen anbieten möchte, über eine Betriebsbewilligung verfügen, die vom Gesundheitsdepartement ausgestellt wird.

Spontane Meldung

Die Richtlinien des Departementes für Gesundheit, Soziales und Kultur über die Pflicht zur unverzüglichen Meldung von Spitälern und Gesundheitseinrichtungen an die kantonalen Behörden gelten für Rettungsfirmen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Spontane Meldung.

Bereitstellung der Anzahl an Praktikums- und Ausbildungsplätze

Die im Kanton Wallis ansässigen Rettungsdienste sind verpflichtet, Praktikums- und Ausbildungsplätze für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe gemäss den vom Kanton jährlich für jede Institution festgelegten Zielen zur Verfügung zu stellen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Bereitstellung von Praktikums- und Ausbildungsplätze.

GROSSGERÄTE

Am 12. März 2020 hat der Walliser Grosse Rat die Regulierung der medizinisch-technischen Grossgeräte im neuen Gesundheitsgesetz festgehalten. Dieses Gesetz ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

Die Inbetriebnahme und der Betrieb der nachstehenden, festinstallierten oder mobilen Grossgeräte unterliegen der Bewilligung durch den Staatsrat:

  • MRT (Magnetresonanztomographie);
  • CT-Scanner (Computertomographie);
  • PET (Positron Emission Tomography), PET-Scanner und PET-MRT;
  • SPECT (Single-Photon-Emissions-Computertomographie), SPECT-CT;
  • Lithotripter;
  • Digitale Subtraktionsangiographie (festinstallierte Geräte, die hauptsächlich für diagnostische und therapeutische Zwecke bestimmt sind);
  • Radiotherapiegeräte, deren Anschaffungskosten, einschliesslich Architektur-Investitionskosten, eine Million Franken oder mehr betragen;
  • Geräte für robotergestützte Chirurgie, deren Anschaffungskosten, einschliesslich Architektur-Investitionskosten, eine Million Franken oder mehr betragen;
  • Ambulante Operationssäle von einer Million Franken oder mehr (bewegliche und unbewegliche Infrastrukturen für die Chirurgie).

Die Dienststelle für Gesundheitswesen hat eine Erhebung der medizinisch-technischen Grossgeräte durchgeführt und ein Verzeichnis der ab dem 1. Januar 2021 bewilligten Geräte erstellt. Das Register wird regelmäßig anhand der erteilten Genehmigungen aktualisiert. Register der genehmigten Grossgeräte (Stand per 1. November 2023)

Alle neuen Inbetriebnahmen von Grossgeräten, die vom Gesetz betroffen sind, müssen Gegenstand einer Bewilligungsanfrage sein, die an das Departement, über die Dienststelle für Gesundheitswesen, zu adressieren ist.

Die Aktualisierung oder der Ersatz eines bestehenden, vorgängig registrierten Gerätes muss der Dienststelle für Gesundheitswesen gemeldet werden.

ALTERS- UND PFLEGEHEIME (APH)

Im Gesundheitswesen ist die Betreuung pflegebedürftiger betagter Personen die grösste Herausforderung im Gesundheitswesen, mit der unsere Gesellschaft in den nächsten Jahrzehnten konfrontiert sein wird. Die demografischen Prognosen zeigen bis 2050 eine starke Zunahme der betagten Bevölkerung über 80 Jahre. Um den darauf folgenden wichtigen Bedürfnissen gerecht zu werden, ist es notwendig, die Planung der Langzeitpflege zugunsten der betagten Menschen zu überprüfen, damit ein adäquates und finanziell tragbares Leistungsangebot erstellt werden kann.

Alters- und Pflegeheime (APH) müssen die Richtlinien des Gesundheitsdepartements einhalten.

Die Richtlinien des Departementes für Gesundheit, Soziales und Kultur über die Pflicht zur unverzüglichen Meldung von Spitälern und Gesundheitseinrichtungen an die kantonalen Behörden gelten für Alters- und Pflegeheime (APH).

Weiter Informationen finden Sie auf der Seite Spontane Meldung.

Seit dem 1. Januar 2023 gelten die Richtlinien für Massnahmen zur Erschränkung der Bewegungsfreiheit für alle Gesundheitsinstitutionen im Kanton. Weitere Informationen auf dieser Seite.

Die im Kanton Wallis ansässigen Alters- und Pflegeheime (APH) sind verpflichtet, Praktikums- und Ausbildungsplätze für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe gemäss den vom Kanton jährlich für jede Institution festgelegten Zielen zur Verfügung zu stellen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Bereitstellung von Praktikums- und Ausbildungsplätze

SPITÄLER UND KLINIKEN

Im Kanton Wallis gibt es neun Spitaleinrichtungen. Diese sind nachstehend aufgelistet.

Interaktive Landkarte der Spitäler und Kliniken 

Das Spital Wallis (HVS) ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung und besteht aus zwei Zentren, dem Spitalzentrum des französischsprachigen Wallis (CHVR für Centre hospitalier du Valais romand) und dem Spitalzentrum Oberwallis (SZO), sowie aus dem Zentralinstitut der Spitäler (ZIS).

Diese Spitaleinrichtung erbringt vor allem Leistungen in der Akutsomatik, Rehabilitation, Psychiatrie, Palliativpflege und Wartebetten.

Das interkantonale Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis (HRC) ist am 1. Januar 2014 aus der Fusion des Spitals Chablais und des Spitals Riviera entstanden. Das interkantonale Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis (HRC) ist am 1. Januar 2014 aus der Fusion des Spital Chablais und des Spital Riviera entstanden. 2019 werden die Aktivitäten in der Akutsomatik im neuen Spitalstandort Rennaz vereint. Auf diesen ersten Meilenstein folgt die Renovierung der Standorte Monthey und Vevey le Samaritain, deren Hauptaufgabe es sein wird, ältere Menschen und Patienten, die eine Rehabilitation benötigen, zu versorgen.

Berichte über die finanzielle Situation und die Leitung des HRC

Die Clinique de Valère in Sitten gehört der Groupe Genolier an und ist eine Privatklinik, die vor allem geplante Leistungen in der Akutsomatik anbietet.

Die Clinique CIC Valais in Saxon gehört der CIC Groupe Santé an und ist eine Privatklinik, die vor allem geplante Leistungen in der Akutsomatik anbietet.

Die Leukerbad Clinic bietet Leistungen in der Rehabilitation an.

Die Clinique romande de réadaptation (CRR) in Sitten ist eine Privatklinik der SUVA und bietet Leistungen in der muskoloskelettalen, neurologischen, paraplegiologischen Rehabilitation sowie in der Rehabilitation von grossflächigen Verbrennungen.

Die Clinique de Crans-Montana ist eine Privatklinik des Kantons Genf und bietet Leistungen in der Rehabilitation an.

Die Berner Klinik Montana ist eine Stiftung unter Aufsicht des Kantons Bern und bietet Leistungen in der Rehabilitation an.

Die Luzerner Höhenklinik Montana ist einer von vier Standorten des Luzerner Kantonsspitals und bietet Leistungen in der Rehabilitation an.

Betriebsbewilligung für eine Spitaleinrichtung

Gemäss dem kantonalen Gesetz über die Gesundheit und seinen Anwendungsverordnungen muss jede öffentliche oder private Spitaleinrichtung, die im Kanton Wallis Leistungen im stationären wie auch im ambulanten Bereich anbieten möchte, im Besitz einer Betriebsbewilligung sein.

Das Gesundheitsdepartement hat am 13. November 2014 Richtlinien erarbeitet, welche die technischen und erweiterbaren Aspekte der Bewilligungsbedingungen klärt sowie die öffentliche Gesundheit und den Schutz des Patienten gewährleistet. Diese Richtlinien sind am 1. Januar 2015 in Kraft getreten.

Vorbehalten bleiben Spitaleinrichtungen, die im Besitz einer Betriebsbewilligung eines anderen Kantons sind.

Geburtshäuser sind von den vorliegenden Richtlinien ausgeschlossen.

Ambulant vor Stationär

Aufgrund des medizin-technischen Fortschritts können immer mehr chirurgische Eingriffe in effizienter und sicherer Weise durchgeführt werden, ohne dass der Patient im Spital übernachtet. Um die ambulanten Behandlungen zu fördern, veröffentlicht der Kanton Wallis eine Liste mit Leistungen, an deren Kosten er sich nicht mehr beteiligen wird, wenn diese stationär durchgeführt werden. Diese Liste wurde in Zusammenarbeit mit medizinischen Experten ausgearbeitet und beinhaltet um die 15 Leistungen wie Katarakt, Inguinalhernien, Karpaltunnel, Varizen, Kniearthroskopien und Angioplastien (siehe untenstehende Liste der Dienstleistungen).

Die Sicherheit des Patienten bleibt an erster Stelle und deshalb übernimmt der Kanton auch seinen Anteil, wenn eine stationäre Behandlung medizinisch begründet ist.

Spitalplanung

Gemäss der Verfassung und den Gesetzesgrundlagen müssen die Kantone das Angebot an Spitalpflege bestimmen und gleichzeitig den Bedarf in ihrer Bevölkerung decken.

Die Spitallisten bestimmen den Leistungsauftrag der Spitäler und welches Spital welche Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegebersicherung (OKP) erbringen kann.

Im Anschluss an die Revision des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) 2007 mussten die Kantone ihre Spitalplanung gemäss den Kriterien Qualität und Wirtschaftlichkeit bis am 1. Januar 2015 überarbeitet haben.

Die neue Walliser Spitalplanung begann 2012 mit der Bedarfsanalyse, gefolgt von der Ausschreibung der Leistungsaufträge im Jahr 2013 und wurde 2014 mit der Annahme der vier Spitallisten für die Akutsomatik, die Rehabilitation und Palliativpflege, die Psychiatrie sowie für die Wartebetten abgeschlossen.

Die Spitalplanung ist ein fortschreitender Prozess und muss regelmässig an die Patientenströme und die medizin-technischen Fortschritte angepasst werden.

Spitallisten

Die Spitallisten bestimmen den Leistungsauftrag der Spitäler und welches Spital welche Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegebersicherung (OKP) erbringen kann. Basierend auf die Spitalplanung werden sie erstellt.

DOKUMENTE

Akutsomatik

Rehabilitation und Palliativpflege

Psychiatrie

Wartebetten

Ausserkantonale Hospitalisationen

Die Patienten haben in der gesamten Schweiz die freie Spitalwahl. Nichtsdestotrotz bezahlen der Kanton und die Versicherer nur Hospitalisationen in Spitälern und Kliniken auf der Spitalliste des Wohnkantons des Patienten oder des Standortkantons des Spitals bzw. der Klinik und nur in Höhe des Tarifs, der im Wohnkanton des Patienten gilt.

Freie Spitalwahl bedeutet also nicht, dass die Hospitalisation automatisch und vollständig bezahlt wird. Wie bis anhin muss für eine vollständige Kostenübernahme weiterhin ein Gesuch um Kostengutsprache gestellt werden, so wie es das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vorsieht. Der behandelnde Arzt oder der Spitalarzt muss seinen Patienten über die finanziellen Folgen einer ausserkantonalen Hospitalisation informieren.

KONTAKT

Dienststelle für Gesundheitswesen

Adresse
Kantonsarztamt
Avenue de la Gare 23
1950 Sitten

@ E-Mail Adresse vsmedecin-cantonal@hin.ch

Fragen bezüglich eHGP:

@ E-Mail Adresse hotline@abraxas.ch

Spitaltarife

Spitaltarife KVG Kanton Wallis

Gemäss dem Gesetz über die Krankenversicherung (KVG) schliessen die Spitäler und Kliniken mit den Krankenversicherer Tarifverträge ab (Art. 46 KVG). Im Kanton Wallis werden diese Verträge vom Staatsrat genehmigt. Die seit 2012 gültigen Tarife können in den untenstehenden Dokumenten eingesehen werden.

Referenztarife für ausserkantonale Hospitalisierungen

Seit Einführung der freien Spitalwahl am 1. Januar 2012 muss sich der Kanton finanziell an Hospitalisierungen von Walliser Patienten in Spitälern und Kliniken, die auf der Spitalliste des Standortkantons aufgeführt sind, beteiligen.

Diese Beteiligung ist jedoch auf die Höhe der Kosten, die für dieselbe Behandlung im Wohnkanton anfallen würden, begrenzt, sofern keine medizinische Notwendigkeit – Notfalle, Leistung wird im Wohnkanton nicht angeboten – besteht.

Die Referenztarife werden auf Grundlage der Spitaltarife KVG von Spitälern und Kliniken im Wallis berechnet und können untenstehend eingesehen werden.

SPITEX

Im Gesundheitswesen ist die Betreuung pflegebedürftiger betagter Personen die grösste Herausforderung im Gesundheitswesen, mit der unsere Gesellschaft in den nächsten Jahrzehnten konfrontiert sein wird. Die demografischen Prognosen zeigen bis 2050 eine starke Zunahme der betagten Bevölkerung über 80 Jahre. Um den darauf folgenden wichtigen Bedürfnissen gerecht zu werden, ist es notwendig, die Planung der Langzeitpflege zugunsten der betagten Menschen zu überprüfen, damit ein adäquates und finanziell tragbares Leistungsangebot erstellt werden kann.

Spitex und sozialmedizinische Zentren (SMZ) müssen die Richtlinien des Gesundheitsdepartements einhalten.

Die Richtlinien des Departementes für Gesundheit, Soziales und Kultur über die Pflicht zur unverzüglichen Meldung von Spitälern und Gesundheitseinrichtungen an die kantonalen Behörden gelten für die Pflege und Hilfe zu Hause (SMZ).

Weiter Informationen finden Sie auf der Seite Spontane Meldung
 

Seit dem 1. Januar 2023 gelten die Richtlinien für Massnahmen zur Erschränkung der Bewegungsfreiheit für alle Gesundheitsinstitutionen im Kanton. Weitere Informationen auf dieser Seite.

Die im Kanton Wallis ansässigen Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause sind verpflichtet, Praktikums- und Ausbildungsplätze für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe gemäss den vom Kanton jährlich für jede Institution festgelegten Zielen zur Verfügung zu stellen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Bereitstellung von Praktikums- und Ausbildungsplätze

SOZIAL-MEDIZINISCHE KOORDINATIONSSTELLE (SOMEKO)

"Jeder Person am richtigen Ort zur richtigen Zeit", dies ist das Ziel der sozial-medizinischen Koordinationsstelle (SOMEKO).

Die Hauptaufgabe der SOMEKO (ehemalige KVSZI) ist es, die Information und Begleitung der Patienten zwischen den  verschiedenen Gesundheitseinrichtungen sowie die Kontinuität der Versorgung zu gewährleisten. Um dies zu gewährleisten, wird eng mit allen Gesundheitseinrichtungen (Spitäler, Kliniken, SMZ, Pflegeheime...) zusammengearbeitet.

TAGESSTRUKTUREN

Tagesheime müssen die Richtlinien des Gesundheitsdepartements einhalten.

Richtlinien

Die Tagesstrukturen sind verpflichtet, die vom Departement für Gesundheit erlassenen Richtlinien anzuwenden.

Spontane Meldung

Die Richtlinien des Departementes für Gesundheit, Soziales und Kultur über die Pflicht zur unverzüglichen Meldung von Spitälern und Gesundheitseinrichtungen an die kantonalen Behörden gelten für Tagespflegestrukturen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Spontane Meldung.

Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit

Seit dem 1. Januar 2023 gelten die Richtlinien für Massnahmen zur Erschränkung der Bewegungsfreiheit für alle Gesundheitsinstitutionen im Kanton. Weitere Informationen auf dieser Seite.

SPONTANE MELDUNG

Die Richtlinien des Departementes für Gesundheit, Soziales und Kultur über die Pflicht zur unverzüglichen Meldung von Spitälern und Gesundheitseinrichtungen an die kantonalen Behörden gelten für Krankenanstalten und -institutionen im Sinne von Artikel 85 GG und namentlich für die Spitaleinrichtungen, die Alters- und Pflegeheime, die Pflege und Hilfe zu Hause (SMZ) sowie die Tagespflegestrukturen.

MASSNAHMEN ZUR EINSCHRÄNKUNG DER BEWEGUNGSFREIHEIT

Seit dem 1. Januar 2023 gelten die Richtlinien für Massnahmen zur Erschränkung der Bewegungsfreiheit für alle Gesundheitsinstitutionen im Kanton.

BEREITSTELLUNG VON PRAKTIKUMS- UND AUSBILDUNGSPLÄTZE

Die im Kanton Wallis ansässigen Spitäler (inkl. Kliniken), Alters- und Pflegeheime (APH), Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause sowie Rettungsdienste sind verpflichtet, Praktikums- und Ausbildungsplätze für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe gemäss den vom Kanton jährlich für jede Institution festgelegten Zielen zur Verfügung zu stellen. Die Anzahl der Plätze wird in Wochen der Anwesenheit in der Institution pro Jahr gemessen.

Der Kanton legt jedes Jahr die Mindestanzahl der Praktikums- und Ausbildungswochen fest, die von jeder Institution zur Verfügung gestellt werden müssen.

Alle Informationen bezüglich der Umsetzung der Gesetzgebung über die Anzahl an Praktikums- und Ausbildungswochen für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe finden Sie im nebenstehenden Dokument.