Chiropraktor

ZULASSUNG ZUR RECHNUNGSSTELLUNG ZULASTEN DER OKP

Ab dem 1. Januar 2022 dürfen die Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a-g, m und n KVG nur noch dann zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (nachfolgend: OKP) tätig werden, wenn sie von dem Kanton, auf dessen Gebiet sie tätig sind, zugelassen sind (Art. 36 KVG).

Die Kantonen müssen nun prüfen, ob die Leistungserbringer die im KVG und in der KVV festgelegten Voraussetzungen erfüllen, bevor sie über das Zulassung zur Berfusausübung entscheiden. Nur Leistungserbringern, die vom Kanton zur Rechnungsstellung zugelassen wurden, kann von der SASIS AG eine ZSR-Nummer zugeteilt werden.

Schliesslich gilt weiterhin die Beschränkung der Höchstzahl Ärzte (Art. 55a KVG). Das bedeutet, dass der Kanton einem Arzt, der die Zulassungsbeschräkung erfüllen würde, die Zulassung zur Rechnungsstellung verweigern kann, wenn die Höchstzahlen bereits erreicht sind.

Seit dem 18. März 2023 können die Kantone Leistungserbringer mit einem der folgenden eidgenössischen Weiterbildungstitel oder einem als gleichwertig anerkannten ausländischen Titel von der Anforderung befreien, während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben, wenn auf ihrem Gebiet in den betreffenden Bereichen ein ungenügendes Versorgungsangebot besteht (Art. 37 Abs. 1bis KVG):

  • Allgemeine Innere Medizin als einziger Weiterbildungstitel;
  • Praktischer Arzt als einziger Weiterbildungstitel;
  • Pädiatrie;
  • Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.

 

Bei der Einreichung des Gesuchs muss der Leistungserbringer insbesondere das Datum des Tätigkeitsbeginns, den Praxisort, das Fachgebiet sowie den geplanten Beschäftigungsgrad im ambulanten Bereich angeben. Nur vollständige Gesuche für die Zulassung zur Berufsausübung zu Lasten der OKP werden vom DWG geprüft.

BERUFSAUSÜBUNGSBEWILLIGUNG ALS CHIROPRAKTIKER

 

 

 

 

 

 

Berufsausübungsbewilligung als Chiropraktor/-in in eigener fachlicher Verantwortung gemäss dem Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (MedBG)

Um Ihnen eine Berufsausübungsbewilligung ausstellen zu können, benötigen wir ein Dossier mit folgenden Unterlagen:

  • vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Gesuchsformular;
  • einen aktuellen Lebenslauf in deutscher oder französischer Sprache;
  • eine Kopie des eidgenössischen Diploms, beziehungsweise, eine Kopie der Bestätigung der Anerkennung des ausländischen Diploms von der Medizinalberufekommission MEBEKO, Bundesamt für Gesundheit (BAG), 3003 Bern;
  • eine Kopie des eidgenössischen Weiterbildungstitels, beziehungsweise, eine Kopie der Bestätigung der Anerkennung des ausländischen Weiterbildungstitels von der Medizinalberufekommission MEBEKO, Bundesamt für Gesundheit (BAG), 3003 Bern);
  • eine erst kürzlich ausgestellte ärztliche Bescheinigung (höchstens 3 Monate alt) mit dem offiziellen Formular der physischen und psychischen Eignung zur Berufsausübung. Falls das ärztliche Zeugnis von einem nicht in der Schweiz zugelassenen Arzt ausgestellt wird, muss eine Bestätigung der zuständigen Aufsichtsbehörde des entsprechenden Landes beigelegt werden die bestätigt, dass der das Zeugnis ausstellende Arzt zur Ausübung des Arztberufes in seinem Land zugelassen ist;
  • einen aktuellen Strafregisterauszug (höchstens 3 Monate alt) aus den Ländern, in denen Sie sich in den letzten 3 Jahren aufgehalten haben;
  • einen Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (Bestätigung der Versicherungsgesellschaft oder Kopie der Police). Diese muss eine Deckung bieten, die der Art und der Höhe der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken angemessen ist (Kantonales Gesundheitsgesetz vom 12. März 2020, Art. 69);
  • eine Kopie eines gültigen Identitätsausweises;
  • für ausländische Staatsangehörige : eine aktuelle (höchstens 3 Monate alt) Unbedenklichkeitsbescheinigung (« certificate of good standing »), ausgestellt von den zuständigen Behörden der Länder, in denen der Beruf ausgeübt wurde;
  • Nachweis von Sprachkenntnis für Personen deren Muttersprache nicht Deutsch oder Französisch ist.
  • für Berufstätige, die schon in einem anderen Kanton eine Berufsausübungsbewilligung erhalten haben: Lassen Sie uns zusätzlich zu den oben genannten Dokumenten eine Kopie dieser Bewilligung wie auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (höchstens 3 Monate alte) der Gesundheitsbehörden der Kantone zukommen, die bestätigen, dass gegen Sie keine Verfahren oder Sanktionen in Zusammenhang mit der Ausübung Ihres Berufes laufen. Ihre Berufsausübungsbewilligung wird Ihnen ohne Kosten ausgestellt;

Die Kosten für die Bearbeitung des Gesuchs betragen 600 Franken (+ 8 Franken besondere Gesundheitsgebühr). Ein allfälliger Mehraufwand bei unvollständigem Dossier kann zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

Bearbeitungszeit 4 bis 6 Wochen.

L'autorisation délivrée par le Département de la santé vous permettra de pratiquer votre profession dans le canton du Valais. Cependant, elle ne vous permet pas automatiquement de facturer vos prestations à la charge des assurances sociales. Aussi, les dispositions du droit fédéral (assurance-maladie, accidents, invalidité et militaire) et les conditions fixées dans les conventions tarifaires de votre association professionnelle avec ces assureurs restent réservées.

S'agissant de l'admission à l'assurance-maladie (numéro RCC), veuillez contacter santésuisse, à l’adresse de SASIS SA, Département Registres & EDI, Bahnhofstrasse 7, Case postale 3841, 6002 Lucerne 2 Universität, Tél. 032 625 42 44, E-mail zsr@sasis.ch.

L’exercice d’une profession de la santé sans autorisation de pratique du canton est punissable par la loi.

Sur préavis de la commission de surveillance, le Département peut limiter ou retirer l’autorisation de pratiquer pour des motifs de santé publique, notamment lorsque les conditions d’octroi ne sont plus réalisées.

L’autorisation donne à son titulaire le droit de pratiquer jusqu’à l’âge de 70 ans. Au-delà, elle peut être prolongée sur demande et doit être renouvelée tous les deux ans.

BERUFSAUSÜBUNGSBEWILLIGUNG ALS CHIROPRAKTIKER IN WEITERBILDUNG

Um Ihnen eine Berufsausübungsbewilligung ausstellen zu können, benötigen wir ein Dossier mit folgenden Unterlagen:

  • vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Gesuchsformular;
  • einen aktuellen Lebenslauf in deutscher oder französischer Sprache;
  • eine Kopie des eidgenössischen Diploms, beziehungsweise, eine Kopie der Bestätigung der Anerkennung des ausländischen Diploms von der Medizinalberufekommission MEBEKO, Bundesamt für Gesundheit (BAG), 3003 Bern);
  • eine ärztliche Bescheinigung mit dem offiziellen Formular der physischen und psychischen Eignung zur Berufsausübung. Falls das ärztliche Zeugnis von einem nicht in der Schweiz zugelassenen Arzt ausgestellt wird, muss eine Bestätigung der zuständigen Aufsichtsbehörde des entsprechenden Landes beigelegt werden die bestätigt, dass der Zeugnisausstellende Arzt zur Ausübung des Arztberufes in seinem Land zugelassen ist;
  • einen aktuellen (höchstens 3 Monate alten) Strafregisterauszug im Original aus den Ländern, in denen Sie sich in den letzten 3 Jahren aufgehalten haben;
  • eine Kopie eines gültigen Identitätsausweises;
  • für ausländische Chiropraktoren: eine aktuelle (höchstens 3 Monate alte) Unbedenklichkeitsbescheinigung (« certificate of good standing ») im Original, ausgestellt von den zuständigen Behörden der Länder, in denen der Beruf ausgeübt wurde;
  • Nachweis von Sprachkenntnis für Personen deren Muttersprache nicht Deutsch oder Französisch ist.

Die Kosten für die Bearbeitung des Gesuchs betragen 200 Franken (+ 8 Franken besondere Gesundheitsgebühr). Ein allfälliger Mehraufwand bei unvollständigem Dossier kann zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

Bearbeitungszeit 4 bis 6 Wochen.

CERTIFICATE OF GOOD STANDING

(nur für Personen, die bereits im Wallis zugelassen sind)

Sie können ein "Certificate of good standing" erhalten, indem Sie einen Online-Antrag mit dem unter nebenstehendem Link zugänglichen Formular stellen.

EINE BESCHWERDE MELDEN

Es ist möglich, eine Beschwerde an die Gesundheitsbehörden zu richten.

 

Hauptgründe für eine Beschwerde

  • Verletzung der Patientenrechte (z.B. Behandlung des Patienten ohne freiwillige Einwilligung und umfassende Aufklärung)
  • Fehlverhalten einer Gesundheitsfachperson (z.B. der Nichteinhaltung der medizinischen Richtlinien)
  • Fehldiagnose oder Fehlverhalten innerhalb einer medizinischen Institution

Alle Informationen zum Einreichen einer Beschwerde finden Sie auf der Seite "Eine Beschwerde einreichen".

KONTAKT

Beschwerdestelle

Adresse
Dienststelle für Gesundheitswesen
Avenue de la Gare 23
1950 Sion

@ E-Mail Adresse SSP-BDP-BS@admin.vs.ch

MELDEPLICHT

Verpflichtung zur Anmeldung einer zeitlich begrenzten Tätigkeit (90 Tage)

Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung eines anderen Kantons haben das Recht, ihren Beruf im Kanton Wallis während 90 Werktagen pro Kalenderjahr auszuüben, ohne eine Bewilligung zu beantragen, unterliegen jedoch einer Meldepflicht. Die Einschränkungen und Auflagen ihrer Berufsausübungsbewilligung gelten auch für diese Tätigkeit.

Die betreffenden Fachpersonen müssen diese Tätigkeit bei der Dienststelle für Gesundheitswesen des Kantons Wallis melden und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Dienststelle für Gesundheitswesen des Kantons, in dem die Berufsausübungsbewilligung ausgestellt wurde, vorlegen. Diese Bescheinigung muss nur bei der ersten Meldung vorgelegt werden.

Die Gesundheitsfachperson erhält eine Bestätigung über die Bewilligung der Tätigkeit während 90 Tagen.

Die Meldung gilt nur für das laufende Kalenderjahr. Die Gesundheitsfachperson hat der Dienststelle für Gesundheitswesen am Ende des laufenden Kalenderjahres eine Übersicht über die geleisteten Arbeitstage vorzulegen. Die Meldung wird nicht automatisch für die Folgejahre erneuert. Wenn die Tätigkeit fortgesetzt wird, muss sich die Gesundheitsfachperson jedes Jahr erneut melden.

Die Meldung wird im eidgenössischen Register vermerkt.

Zulassung zur Rechnungsstellung zulasten der OKP

Wenn Sie während Ihrer 90-tägigen Tätigkeit im Wallis zu Lasten der OKP praktizieren möchten, müssen Sie auch die anderen Zulassungsbedingungen gemäss Art. 37 KVG erfüllen, insbesondere die Anforderung, während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte in dem Fachgebiet gearbeitet zu haben, das Gegenstand des Zulassungsgesuchs ist.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über :

  • die Möglichkeit für den Kanton, von der Anforderung während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben, ausnehmen, wenn auf dem Kantonsgebiet in den betroffenen Bereichen eine Unterversorgung besteht (Art. 37 Abs. 1bis KVG);
  • die Begrenzung der Zahl der Ärztinnen und Ärzte, die ambulante Leistungen erbringen (Art. 55a KVG).

Gesundheitsfachpersonen aus der EU haben das Recht, ihren Beruf während maximal 90 Tagen pro Kalenderjahr ohne Bewilligung in der Schweiz ausüben, sofern sie die Dienstleistungen, die sie auszuüben gedenken, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Schweiz beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) melden. Die Einschränkungen und Auflagen ihrer Berufsausübungsbewilligung gelten auch für diese Tätigkeit.

Die Gesundheitsfachperson erhält eine Bestätigung über die Bewilligung der Tätigkeit während 90 Tagen.

Die Meldung gilt nur für das laufende Kalenderjahr. Die Gesundheitsfachperson hat der Dienststelle für Gesundheitswesen am Ende des laufenden Kalenderjahres eine Übersicht über die geleisteten Arbeitstage vorzulegen. Die Meldung wird nicht automatisch für die Folgejahre erneuert. Wenn die Tätigkeit fortgesetzt wird, muss sich die Gesundheitsfachperson jedes Jahr erneut beim SEFRI melden.

Die Meldung wird beim SEFRI sowie im eidgenössischen Register vermerkt.

Zulassung zur Rechnungsstellung zulasten der OKP

Wenn Sie während Ihrer 90-tägigen Tätigkeit im Wallis zu Lasten der OKP praktizieren möchten, müssen Sie auch die anderen Zulassungsbedingungen gemäss Art. 37 KVG erfüllen, insbesondere die Anforderung, während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte in dem Fachgebiet gearbeitet zu haben, das Gegenstand des Zulassungsgesuchs ist.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über:

  • die Möglichkeit für den Kanton, von der Anforderung während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben, ausnehmen, wenn auf dem Kantonsgebiet in den betroffenen Bereichen eine Unterversorgung besteht (Art. 37 Abs. 1bis KVG);
  • die Begrenzung der Zahl der Ärztinnen und Ärzte, die ambulante Leistungen erbringen (Art. 55a KVG).