Berufsausübungsbewilligung als Apotheker/-in in Weiterbildung
Berufsausübungsbewilligung als Apotheker/-in in Weiterbildung gemäss der kantonalen Gesetzgebung
Aufgrund der Artikel 36 Abs. 2 und 65 Abs. 1bis des MedBG (SR 811.11) ist eine BAB nach dem 1.1.2018 ist nur mit eidgenössischem Fachtitel bzw. einem durch die MEBEKO anerkanntem Fachtitel aus der EU erhältlich.
Apotheker/-in, die in der Schweiz noch nicht im Besitze einer Berufsausübungsbewilligung in eigener fachlicher Verantwortung sind, müssen deshalb sich für den FPH-Lehrgang Fachapotheker in Offizinpharmazie anmelden, um einen eidgenössischen Weiterbildungstitel zu erhalten. Die Kontaktangaben für die Anmeldung lauten wie folgt: Sekretariat der FPH, Stationsstrasse 12, 3097 Bern-Liebefeld. Tel: 031.978.58.58 / info@fphch.org / www.fphch.org
Ein Nachweis über Ihre Anmeldung für die obengenannte Weiterbildung zum Fachapotheker in Offizinpharmazie muss uns vorgelegt werden (Bestätigung der FPH). Dieses Dokument muss uns spätestens 3 Monate, nachdem Sie die Berufsausübungsbewilligung als Apotheker/-in in Weiterbildung erhalten haben, zugestellt werden.
Um Ihnen eine Berufsausübungsbewilligung als Apotheker/-in in Weiterbildung ausstellen zu können, benötigen wir ein Dossier mit folgenden Unterlagen:
- vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Gesuchsformular;
- einen aktuellen Lebenslauf in deutscher oder französischer Sprache;
- eine Kopie des eidgenössischen Diploms beziehungsweise eine Kopie der Bestätigung der Anerkennung des ausländischen Diploms (für die Anerkennungsbestätigung wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Gesundheit, Sekretariat MEBEKO, 3003 Bern);
- eine aktuelle ärztliche Bescheinigung offiziellen Formular der physischen und psychischen Eignung zur Berufsausübung. Falls das ärztliche Zeugnis von einem nicht in der Schweiz zugelassenen Arzt ausgestellt wird, muss eine Bestätigung der zuständigen Aufsichtsbehörde des entsprechenden Landes beigelegt werden die bestätigt, dass der das Zeugnis ausstellende Arzt zur Ausübung des Arztberufes in seinem Land zugelassen ist;
- einen aktuellen (höchstens 3 Monate alten) Strafregisterauszug im Original der Länder, in denen Sie sich in den letzten 3 Jahren aufgehalten haben;
- einen Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (Bestätigung der Versicherungsgesellschaft oder Kopie der Police). Diese muss eine Deckung bieten, die der Art und dem Ausmass der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken angemessen ist (Kantonales Gesundheitsgesetz vom 14. Februar 2008, Art. 81);
- eine Kopie eines gültigen Identitätsausweises;
- für ausländische Apotheker: eine aktuelle (höchstens 3 Monate alte) Unbedenklichkeitsbescheinigung (« certificate of good standing ») im Original, ausgestellt von den zuständigen Behörden der Länder, in denen der Beruf ausgeübt wurde;
- Nachweis von Sprachkenntnis;
- Bescheinigung Ihres künftigen Arbeitgebers, in der er sich verpflichtet, Herrn/Frau X in eigener Verantwortung und unter eigener Aufsicht als Apotheker in der Ausbildung für einen eidgenössischen Weiterbildungstitel auszubilden.
Die Kosten für die Bearbeitung des Gesuchs betragen Fr. 200.-- (+ 8 Franken besondere Gesundheitsgebühr). Ein allfälliger Mehraufwand bei unvollständigem Dossier kann zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Die Bearbeitungsfrist beträgt 2 bis 4 Wochen.
Erläuterungen zur Berufsausübungsbewilligung in Weiterbildung
Nach 2-monatiger Einarbeitungszeit unter Aufsicht (basierend auf einer Anstellung zu 100%) darf der Apotheker in Ausbildung den verantwortlichen Apotheker 2 Tage pro Woche und während max. 5 Wochen Ferien pro Jahr vertreten. Bei einem Arbeitspensum von weniger als 100% reduziert sich die Dauer der möglichen Vertretung proportional zum Arbeitspensum.
Bei einer Anstellung in einer Apotheke mit mehreren Standorten (Gruppierung), wo interne Ausbildungsrochaden vorgesehen sind, müssen am jeweiligen Standort min. 2 Monate zusammenhängend gearbeitet werden.
Jeder Wechsel des Arbeitsgebers (Ausbildungsverantwortlichen) muss der Dienstelle für Gesundheitswesen gemeldet werden.
Diese kantonale Bewilligung ist im Prinzip limitiert auf 3 Jahre.
Kontakt
Dienststelle für Gesundheitswesen
Kantonsarztamt
Av. de la Gare 23
1950 Sitten
Tel. 027 606 49 00
medecin-cantonal@admin.vs.ch
www.vs.ch/gesundheit