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Berufsausübungsbewilligung als Psychologe/-in - Psychotherapeut/-in

Berufsausübungsbewilligung als Psychologe/-in - Psychotherapeut/-in in eigener fachlicher Verantwortung gemäss dem Bundesgesetz über die Psychologieberufe vom 18. März 2011 (LPsy)

(Für die Ausübung des Berufs als Psychologe/-in braucht es keine Berufsausübungsbewilligung. Der Titel Psychologe ist durch das PsyG geschützt.)

Um Ihnen eine Berufsausübungsbewilligung ausstellen zu können, benötigen wir ein Dossier mit folgenden Unterlagen:

  • vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Gesuchsformular;
  • einen aktuellen Lebenslauf in deutscher oder französischer Sprache;
  • Kopie des Hochschulabschlusses in Psychologie beziehungsweise eine Kopie der Bestätigung der Anerkennung des ausländischen Ausbildungsnachweises, ausgestellt von der zuständigen schweizerischen Stelle (für die Gleichwertigkeitsbestätigung wenden Sie sich bitte an die Psychologieberufekommission (PsyKo), Geschäftsstelle Telefon: +41 31 324 38 18, psyko@bag.admin.ch);
  • Kopie der Bestätigung einer vollständigen Psychotherapie-Ausbildung zur Psychologieberufeverordnung (PsyV); beziehungsweise das Original oder eine beglaubigte Kopie der Bestätigung der Gleichwertigkeit desausländischen Ausbildungsnachweises, ausgestellt von der zuständigen schweizerischen Stelle (für die Gleichwertigkeitsbestätigung wenden Sie sich bitte an die Psychologieberufekommission (PsyKo), Geschäftsstelle Telefon: +41 31 324 38 18, psyko@bag.admin.ch);
  • eine erst kürzlich ausgestellte (höchstens 3 Monate alt), ärztliche Bescheinigung mit dem offiziellen Formular der physischen und psychischen Eignung zur Berufsausübung. Falls das ärztliche Zeugnis von einem nicht in der Schweiz zugelassenen Arzt ausgestellt wird, muss eine Bestätigung der zuständigen Aufsichtsbehörde des entsprechenden Landes beigelegt werden die bestätigt, dass der das Zeugnis ausstellende Arzt zur Ausübung des Arztberufes in seinem Land zugelassen ist;
  • einen aktuellen (höchstens 3 Monate alten) Strafregisterauszug im Original aus den Ländern, in denen Sie sich in den letzten 3 Jahren aufgehalten haben;
  • einen Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (Bestätigung der Versicherungsgesellschaft oder Kopie der Police). Diese muss eine Deckung bieten, die der Art und dem Ausmass der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken angemessen ist (Kantonales Gesundheitsgesetz vom 14. Februar 2008, Art. 81);
  • eine Kopie eines gültigen Identitätsausweises;
  • für Berufstätige, die schon in einem anderen Kanton eine Berufsausübungsbewilligung erhalten haben: Lassen Sie uns zusätzlich zu den oben genannten Dokumenten eine Kopie dieser Bewilligung wie auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gesundheitsbehörden der Kantone zukommen, die bestätigen, dass gegen Sie keine Verfahren oder Sanktionen in Zusammenhang mit der Ausübung Ihres Berufes laufen. Ihre Berufsausübungsbewilligung wird Ihnen ohne Kosten ausgestellt;
  • für ausländische Dentalhygieniker/-in: eine aktuelle (höchstens 3 Monate alte) Unbedenklichkeitsbescheinigung (« certificate of good standing ») im Original, ausgestellt von den zuständigen Behörden der Länder, in denen der Beruf ausgeübt wurde;
  • Nachweis von Sprachkenntnis.

Die Kosten für die Bearbeitung des Gesuchs betragen 400 Franken (+ 8 Franken besondere Gesundheitsgebühr). Ein allfälliger Mehraufwand bei unvollständigem Dossier kann zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

Die Bearbeitungsfrist beträgt 4 bis 6 Wochen.

Abrechnung zulasten der Sozialversicherung

Die Berufsausübungsbewilligung des Gesundheitsdepartements berechtigt Sie, Ihren Beruf im Kanton Wallis auszuüben. Das heisst aber nicht automatisch, dass Sie Ihre Leistungen auch zulasten der Sozialversicherungen verrechnen können. Dies richtet sich nach den Vorschriften des Bundesrechts (Krankenversicherung, Unfall-, Invaliden- und Militärversicherung) und den Tarifverträgen Ihres Berufsverbandes mit den Sozialversicherern.

Um zulasten der obligatorischen Krankenversicherung abrechnen zu können (ZSR-Nummer), wenden Sie sich bitte an santésuisse, an die Adresse der SASIS AG, Abteilung Register & EDI, Bahnhofstrasse 7, Postfach 3841, 6002 Luzern 2 Universität, Tel. 032 625 42 43, E-Mail zsr@sasis.ch.

Kontrolle und Verlängerung

Die Ausführung einer klinischen Tätigkeit ohne gültige Berufsausübungsbewilligung des Kanton, ist strafbar.

Auf Vormeinung der Aufsichtskommission kann das Departement die Berufsausübungsbewilligung einschränken oder entziehen, wenn die Bedingungen für die Bewilligung nicht mehr erfüllt sind.

Die erteilte Bewilligung gilt für die Berufsausübung bis zum 70. Lebensjahr. Ab diesem Alter muss alle zwei Jahre ein Antrag zur Verlängerung der Berufsausübung gestellt werden.

Kontakt


 

Dienststelle für Gesundheitswesen
Kantonsarztamt

Av. de la Gare 23
1950 Sitten

Tel. 027 606 49 00
medecin-cantonal@admin.vs.ch
www.vs.ch/gesundheit


Dokument

pdf Gesuch um Berufsausübungsbewilligung
pdf Ärztliche Bescheinigung zum Erwerb einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung
pdf Sprachanforderungen

Rechtsgrundlage

  • Bundesgesetz über die Psychologieberufe (PsyG) - Art. 2, 3, 4 und 22ff
  • Verordnung über die Psychologieberufe (PsyV) - Art. 6
  • Gesundheitsgesetz (Art. 61, 65, 67, 74ff., 3 Abs. 4 und 98)
  • Verordnung über die Ausübung und Beaufsichtigung der Gesundheitsberufe (Art. 1 Bst. b, 5, 6 und 15)
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