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Berufsausübungsbewilligung als Apotheker/-in

Berufsausübungsbewilligung als Apotheker/-in in eigener fachlicher Verantwortung gemäss dem Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (MedBG)

Um Ihnen eine Berufsausübungsbewilligung ausstellen zu können, benötigen wir ein Dossier mit folgenden Unterlagen:

  • vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Gesuchsformular;
  • einen aktuellen Lebenslauf in deutscher oder französischer Sprache;
  • eine Kopie des eidgenössischen Diploms, beziehungsweise, eine Kopie der Bestätigung der Anerkennung des ausländischen Diploms von der Medizinalberufekommission MEBEKO, Bundesamt für Gesundheit (BAG), 3003 Bern;
  • eine Kopie des eidgenössischen Weiterbildungstitels beziehungsweise eine Kopie der Bestätigung der Anerkennung des ausländischen Weiterbildungstitels von der Medizinalberufekommission MEBEKO, Bundesamt für Gesundheit (BAG), 3003 Bern) oder für Berufstätige, die schon in einem anderen Kanton eine Berufsausübungsbewilligung, in eigener fachlicher Verantwortung erhalten haben: Lassen Sie uns eine Kopie dieser Bewilligung, wie auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gesundheitsbehörden der Kantone zukommen, die bestätigen, dass gegen Sie keine Verfahren oder Sanktionen in Zusammenhang mit der Ausübung Ihres Berufes laufen.
  • eine erst kürzlich ausgestellte ärztliche Bescheinigung  offizielles Formular der physischen und psychischen Eignung zur Berufsausübung. Falls das ärztliche Zeugnis von einem nicht in der Schweiz zugelassenen Arzt ausgestellt wird, muss eine Bestätigung der zuständigen Aufsichtsbehörde des entsprechenden Landes beigelegt werden die bestätigt, dass der das Zeugnis ausstellende Arzt zur Ausübung des Arztberufes in seinem Land zugelassen ist;
  • einen aktuellen (höchstens 3 Monate alten) Strafregisterauszug im Original der Länder, in denen Sie sich in den letzten 3 Jahren aufgehalten haben;
  • einen Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (Bestätigung der Versicherungsgesellschaft oder Kopie der Police). Diese muss eine Deckung bieten, die der Art und dem Ausmass der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken angemessen ist (Kantonales Gesundheitsgesetz vom 14. Februar 2008, Art. 81);
  • eine Kopie eines gültigen Identitätsausweises;
  • Nachweis von Sprachkenntnis;
  • für ausländische Apotheker: eine aktuelle (höchstens 3 Monate alte) Unbedenklichkeitsbescheinigung (« certificate of good standing ») im Original, ausgestellt von den zuständigen Behörden der Länder, in denen der Beruf ausgeübt wurde;

Die Kosten für die Bearbeitung des Gesuchs betragen 600 Franken (+ 8 Franken besondere Gesundheitsgebühr). Ein allfälliger Mehraufwand bei unvollständigem Dossier kann zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

Die Bearbeitungsfrist beträgt 4 bis 6 Wochen.

Betriebsbewilligung

  • einen Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (Bestätigung der Versicherungsgesellschaft oder Kopie der Police). Diese muss eine Deckung bieten, die der Art und dem Ausmass der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken angemessen ist (Kantonales Gesundheitsgesetz vom 14. Februar 2008, Art. 81);
  • 2 Jahre Berufserfahrung zu 100 % (Arbeitszeungnisse oder OKP Anerkennungszertifikat)

Wichtig: Bevor Sie eine Betriebsbewilligung einfordern, klären Sie doch bitte ab, ob Sie berechtigt sind zu Lasten der Sozialversicherungen abzurechnen

Zulassung zur Abrechnung zu Lasten der Sozialversicherungen

Die Berufsausübungsbewilligung des Gesundheitsdepartements berechtigt Sie, Ihren Beruf im Kanton Wallis auszuüben. Das heisst aber nicht automatisch, dass Sie Ihre Leistungen auch zulasten der Sozialversicherungen verrechnen können. Dies richtet sich nach den Vorschriften des Bundesrechts (Krankenversicherung, Unfall-, Invaliden- und Militärversicherung) und den Tarifverträgen Ihres Berufsverbandes mit den Sozialversicherern.

Für die Zulassung zur obligatorischen Krankenversicherung (ZSR-Nummer) wenden Sie sich bitte an santésuisse, an die Adresse der SASIS AG, Abteilung Register & EDI, Bahnhofstrasse 7, Postfach 3841, 6002 Luzern 2 Universistät, Tel. 032 625 42 43, E‑Mail zsr@sasis.ch.

Kontrolle und Verlängerung

Die Ausführung einer klinischen Tätigkeit ohne gültige Berufsausübungsbewilligung des Kanton, ist strafbar.

Auf Vormeinung der Aufsichtskommission kann das Departement die Berufsausübungsbewilligung einschränken oder entziehen, wenn die Bedingungen für die Bewilligung nicht mehr erfüllt sind.

Die erteilte Bewilligung gilt für die Berufsausübung bis zum 70. Lebensjahr. Ab diesem Alter muss alle zwei Jahre ein Antrag zur Verlängerung der Berufsausübung gestellt werden.

Kontakt

Dienststelle für Gesundheitswesen
Kantonsarztamt

Av. de la Gare 23
1950 Sitten

Tel. 027 606 49 00
medecin-cantonal@admin.vs.ch
www.vs.ch/gesundheit


Dokument

pdf Gesuch um Berufsausübungsbewilligung
pdf Ärztliche Bescheinigung zum Erwerb einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung
pdf Sprachanforderungen
pdf Information über die Lieferung von Medikamenten durch Versandapotheken

Rechtsgrundlage

  • Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Art. 36 und 40)
  • Kantonales Gesundheitsgesetz (Art. 61, 64, 66, 73ff, 3 Abs. 4 und Art. 98)
  • Kantonale Verordnung über die Ausübung und Beaufsichtigung der Gesundheitsberufe (Art. 1 Bst. a, 2 Bst. a, Art. 4 und 14)
  • Kantonale Heilmittelverordnung
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