Betriebsbewilligung für ambulante Zentren
BETRIEBSBEWILLIGUNG FÜR AMBULANTE ZENTREN
Gemäss dem Gesundheitsgesetz und seinen Anwendungsverordnungen müssen sämtliche Zentren für ambulante Chirurgie und ähnliche Institutionen, die im Kanton Wallis Leistungen im ambulanten Bereich anbieten möchten, im Besitz einer Betriebsbewilligung sein.
Das Gesundheitsdepartement hat am 26. Juni 2015 Richtlinien erarbeitet, welche die technischen und erweiterbaren Aspekte der Bewilligungsbedingungen klärt sowie die öffentliche Gesundheit und den Schutz des Patienten gewährleistet. Diese Richtlinien sind am 1. Juli 2015 in Kraft getreten.
Arztpraxen und Privatpraxen von anderen Gesundheitsfachpersonen unterliegen nicht der Betriebsbewilligung, ausser:
- wenn es sich um sensible Interventionen handelt (wichtige Anästhesie, Bereitschaftsdienst auf der Notfallstation usw.), welche besonderer Massnahmen bedürfen;
- wenn eine koordinierte Arbeit innerhalb des Zentrums zwischen mehreren Beteiligten und/oder angebotenen Leistungen die Bestimmung eines Verantwortlichen neben der persönlichen Verantwortung jeder Gesundheitsfachperson, der Verantwortung der Organisation für die angemessene Betreuung von Patienten durch die verschiedenen Ärzte erforderlich macht.
Kontakt
Dienststelle für Gesundheitswesen
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