Ärzte

BERUFSAUSÜBUNGSBEWILLIGUNG ALS ARZT

Berufsausübungsbewilligung als Arzt/-in in eigener fachlicher Verantwortung gemäss dem Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (MedBG)

Um Ihnen eine Berufsausübungsbewilligung ausstellen zu können, benötigen wir ein Dossier mit folgenden Unterlagen:

  • vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Gesuchsformular;
  • einen aktuellen Lebenslauf in deutscher oder französischer Sprache;
  • eine Kopie des eidgenössischen Diploms, beziehungsweise, eine Kopie der Bestätigung der Anerkennung des ausländischen Diploms von der Medizinalberufekommission MEBEKO;
  • eine Kopie des eidgenössischen Weiterbildungstitels beziehungsweise eine Kopie der Bestätigung der Anerkennung des ausländischen Weiterbildungstitels von der Medizinalberufekommission MEBEKO;
  • eine erst kürzlich ausgestellte (höchstens 3 Monate alt) ärztliche Bescheinigung mit dem offiziellen Formular der physischen und psychischen Eignung zur Berufsausübung. Falls das ärztliche Zeugnis von einem nicht in der Schweiz zugelassenen Arzt ausgestellt wird, muss eine Bestätigung der zuständigen Aufsichtsbehörde des entsprechenden Landes beigelegt werden die bestätigt, dass der das Zeugnis ausstellende Arzt zur Ausübung des Arztberufes in seinem Land zugelassen ist;
  • einen aktuellen Strafregisterauszug (höchstens 3 Monate alt) aus den Ländern, in denen Sie sich in den letzten 3 Jahren aufgehalten haben;
  • einen Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (Bestätigung der Versicherungsgesellschaft oder Kopie der Police). Diese muss eine Deckung bieten, die der Art und der Höhe der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken angemessen ist (Kantonales Gesundheitsgesetz vom 12. März 2020, Art. 69);
  • eine Kopie eines gültigen Identitätsausweises;
  • für ausländische Staatsangehörige : eine aktuelle (höchstens 3 Monate alt) Unbedenklichkeitsbescheinigung (« certificate of good standing »), ausgestellt von den zuständigen Behörden der Länder, in denen der Beruf ausgeübt wurde;
  • für Berufstätige, die schon in einem anderen Kanton eine Berufsausübungsbewilligung erhalten haben: Lassen Sie uns zusätzlich zu den oben genannten Dokumenten eine Kopie dieser Bewilligung wie auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (höchstens 3 Monate alt) der Gesundheitsbehörden der Kantone zukommen, die bestätigen, dass gegen Sie keine Verfahren oder Sanktionen in Zusammenhang mit der Ausübung Ihres Berufes laufen. Ihre Berufsausübungsbewilligung wird Ihnen ohne Kosten ausgestellt.
  • Nachweis von Sprachkenntnis für Personen deren Muttersprache nicht Deutsch oder Französisch ist.

Die Kosten für die Bearbeitung des Gesuchs betragen 700 Franken (+ 8 Franken besondere Gesundheitsgebühr). Ein allfälliger Mehraufwand bei unvollständigem Dossier kann zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

Bearbeitungszeit 4 bis 6 Wochen.

Die Berufsausübungsbewilligung des Gesundheitsdepartements berechtigt Sie, Ihren Beruf im Kanton Wallis auszuüben. Das heisst aber nicht automatisch, dass Sie Ihre Leistungen auch zulasten der Sozialversicherungen verrechnen können. Dies richtet sich nach den Vorschriften des Bundesrechts (Krankenversicherung, Unfall-, Invaliden- und Militärversicherung) und den Tarifverträgen Ihres Berufsverbandes mit den Sozialversicherern.

Für die Zulassung zur obligatorischen Krankenversicherung (ZSR-Nummer) wenden Sie sich bitte an santésuisse, an die Adresse der SASIS AG, Abteilung Register & EDI, Bahnhofstrasse 7, Postfach 3841, 6002 Luzern 2 Universität, Tel. 032 625 42 43, E‑Mail zsr@sasis.ch.

Die Ausführung einer klinischen Tätigkeit ohne gültige Berufsausübungsbewilligung des Kanton, ist strafbar.

Auf Vormeinung der Aufsichtskommission kann das Departement die Berufsausübungsbewilligung einschränken oder entziehen, wenn die Bedingungen für die Bewilligung nicht mehr erfüllt sind.

Die erteilte Bewilligung gilt für die Berufsausübung bis zum 70. Lebensjahr. Ab diesem Alter muss alle zwei Jahre ein Antrag zur Verlängerung der Berufsausübung gestellt werden.

BERUFSAUSÜBUNGSBEWILLIGUNG ALS ARZT IN WEITERBILDUNG

Berufsausübungsbewilligung als Arzt/-in in Weiterbildung gemäss der kantonalen Gesetzgebung

Für Ärzte in Weiterbildung, die in einem der aufgeführten Krankenhäuser arbeiten, erhalten die Bewilligung vom Arbeitgeber. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall für weitere Informationen an Ihren Arbeitgeber.

Für Ärzte in Weiterbildung, welche nicht in einem der aufgeführten Krankenhäuser arbeiten, müssen den Antrag mit den folgenden Unterlagen bei der Dienststelle für Gesundheitswesen einreichen:

  • vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Gesuchsformular;
  • einen aktuellen Lebenslauf in deutscher oder französischer Sprache;
  • eine Kopie des eidgenössischen Diploms, beziehungsweise, eine Kopie der Bestätigung der Anerkennung des ausländischen Diploms oder der Registrierung des nicht anerkennbaren ausländischen Diploms von der Medizinalberufekommission MEBEKO, Bundesamt für Gesundheit (BAG), 3003 Bern);
  • eine ärztliche Bescheinigung (höchstens 3 Monate alt) mit dem offiziellen Formular der physischen und psychischen Eignung zur Berufsausübung. Falls das ärztliche Zeugnis von einem nicht in der Schweiz zugelassenen Arzt ausgestellt wird, muss eine Bestätigung der zuständigen Aufsichtsbehörde des entsprechenden Landes beigelegt werden die bestätigt, dass der Zeugnisausstellende Arzt zur Ausübung des Arztberufes in seinem Land zugelassen ist;
  • einen aktuellen Strafregisterauszug (höchstens 3 Monate alt) aus den Ländern, in denen Sie sich in den letzten 3 Jahren aufgehalten haben;
  • eine Kopie eines gültigen Identitätsausweises;
  • für ausländische Staatsangehörige : eine aktuelle (höchstens 3 Monate alt) Unbedenklichkeitsbescheinigung (« certificate of good standing »), ausgestellt von den zuständigen Behörden der Länder, in denen der Beruf ausgeübt wurde;
  • Nachweis von Sprachkenntnis für Personen deren Muttersprache nicht Deutsch oder Französisch ist.

Die Kosten für die Bearbeitung des Gesuchs betragen Fr. 200.- (+ 8 Franken besondere Gesundheitsgebühr). Ein allfälliger Mehraufwand bei unvollständigem Dossier kann zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

Bearbeitungszeit 4 bis 6 Wochen.

ZULASSUNG ZUR RECHNUNGSSTELLUNG ZULASTEN DER OKP

Ab dem 1. Januar 2022 dürfen die Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a-g, m und n KVG nur noch dann zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (nachfolgend: OKP) tätig werden, wenn sie von dem Kanton, auf dessen Gebiet sie tätig sind, zugelassen sind (Art. 36 KVG).

Die Kantonen müssen nun prüfen, ob die Leistungserbringer die im KVG und in der KVV festgelegten Voraussetzungen erfüllen, bevor sie über das Zulassung zur Berfusausübung entscheiden. Nur Leistungserbringern, die vom Kanton zur Rechnungsstellung zugelassen wurden, kann von der SASIS AG eine ZSR-Nummer zugeteilt werden.

Schliesslich gilt weiterhin die Beschränkung der Höchstzahl Ärzte (Art. 55a KVG). Das bedeutet, dass der Kanton einem Arzt, der die Zulassungsbeschräkung erfüllen würde, die Zulassung zur Rechnungsstellung verweigern kann, wenn die Höchstzahlen bereits erreicht sind.

Seit dem 18. März 2023 können die Kantone Leistungserbringer mit einem der folgenden eidgenössischen Weiterbildungstitel oder einem als gleichwertig anerkannten ausländischen Titel von der Anforderung befreien, während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben, wenn auf ihrem Gebiet in den betreffenden Bereichen ein ungenügendes Versorgungsangebot besteht (Art. 37 Abs. 1bis KVG):

  • Allgemeine Innere Medizin als einziger Weiterbildungstitel;
  • Praktischer Arzt als einziger Weiterbildungstitel;
  • Pädiatrie;
  • Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.

 

Bei der Einreichung des Gesuchs muss der Leistungserbringer insbesondere das Datum des Tätigkeitsbeginns, den Praxisort, das Fachgebiet sowie den geplanten Beschäftigungsgrad im ambulanten Bereich angeben. Nur vollständige Gesuche für die Zulassung zur Berufsausübung zu Lasten der OKP werden vom DWG geprüft.

CERTIFICATE OF GOOD STANDING

(nur für Personen, die bereits im Wallis zugelassen sind)

Sie können ein "Certificate of good standing" erhalten, indem Sie einen Online-Antrag mit dem unter nebenstehendem Link zugänglichen Formular stellen.

AMBULANT VOR STATIONÄR

Aufgrund des medizin-technischen Fortschritts können immer mehr chirurgische Eingriffe in effizienter und sicherer Weise durchgeführt werden, ohne dass der Patient im Spital übernachtet. Um die ambulanten Behandlungen zu fördern, veröffentlicht der Kanton Wallis eine Liste mit Leistungen, an deren Kosten er sich nicht mehr beteiligen wird, wenn diese stationär durchgeführt werden. Diese Liste wurde in Zusammenarbeit mit medizinischen Experten ausgearbeitet und beinhaltet um die 15 Leistungen wie Katarakt, Inguinalhernien, Karpaltunnel, Varizen, Kniearthroskopien und Angioplastien (siehe untenstehende Liste der Dienstleistungen).

Die Sicherheit des Patienten bleibt an erster Stelle und deshalb übernimmt der Kanton auch seinen Anteil, wenn eine stationäre Behandlung medizinisch begründet ist.

RECHTSGRUNDLAGE

Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen

PRAXISASSISTENZPROGRAMM

Mit der Subventionierung eines Praktikums von sechs Monaten in einer Arztpraxis versucht das Gesundheitsdepartement seit 2010, dass sich mehr Ärzte für die Allgemeinmedizin interessieren.

KONTAKT

Koordinator des französischsprachigen Wallis

Rue Gottefrey 11
1907 Saxon

Dr Patrick Della Bianca

027 744 13 35

EINE BESCHWERDE MELDEN

 

Es ist möglich, eine Beschwerde an die Gesundheitsbehörden zu richten.

 

Hauptgründe für eine Beschwerde

  • Verletzung der Patientenrechte (z.B. Behandlung des Patienten ohne freiwillige Einwilligung und umfassende Aufklärung)
  • Fehlverhalten einer Gesundheitsfachperson (z.B. der Nichteinhaltung der medizinischen Richtlinien)
  • Fehldiagnose oder Fehlverhalten innerhalb einer medizinischen Institution

Alle Informationen zum Einreichen einer Beschwerde finden Sie auf der Seite "Eine Beschwerde einreichen".

KONTAKT

Beschwerdestelle

Adresse
Dienststelle für Gesundheitswesen
Avenue de la Gare 23
1950 Sion

@ E-Mail Adresse SSP-BDP-BS@admin.vs.ch

MELDEPLICHT

Verpflichtung zur Anmeldung einer zeitlich begrenzten Tätigkeit (90 Tage)

Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung eines anderen Kantons haben das Recht, ihren Beruf im Kanton Wallis während 90 Werktagen pro Kalenderjahr auszuüben, ohne eine Bewilligung zu beantragen, unterliegen jedoch einer Meldepflicht. Die Einschränkungen und Auflagen ihrer Berufsausübungsbewilligung gelten auch für diese Tätigkeit.

Die betreffenden Fachpersonen müssen diese Tätigkeit bei der Dienststelle für Gesundheitswesen des Kantons Wallis melden und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Dienststelle für Gesundheitswesen des Kantons, in dem die Berufsausübungsbewilligung ausgestellt wurde, vorlegen. Diese Bescheinigung muss nur bei der ersten Meldung vorgelegt werden.

Die Gesundheitsfachperson erhält eine Bestätigung über die Bewilligung der Tätigkeit während 90 Tagen.

Die Meldung gilt nur für das laufende Kalenderjahr. Die Gesundheitsfachperson hat der Dienststelle für Gesundheitswesen am Ende des laufenden Kalenderjahres eine Übersicht über die geleisteten Arbeitstage vorzulegen. Die Meldung wird nicht automatisch für die Folgejahre erneuert. Wenn die Tätigkeit fortgesetzt wird, muss sich die Gesundheitsfachperson jedes Jahr erneut melden.

Die Meldung wird im eidgenössischen Register vermerkt.

Zulassung zur Rechnungsstellung zulasten der OKP

Wenn Sie während Ihrer 90-tägigen Tätigkeit im Wallis zu Lasten der OKP praktizieren möchten, müssen Sie auch die anderen Zulassungsbedingungen gemäss Art. 37 KVG erfüllen, insbesondere die Anforderung, während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte in dem Fachgebiet gearbeitet zu haben, das Gegenstand des Zulassungsgesuchs ist.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über :

  • die Möglichkeit für den Kanton, von der Anforderung während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben, ausnehmen, wenn auf dem Kantonsgebiet in den betroffenen Bereichen eine Unterversorgung besteht (Art. 37 Abs. 1bis KVG);
  • die Begrenzung der Zahl der Ärztinnen und Ärzte, die ambulante Leistungen erbringen (Art. 55a KVG).

Gesundheitsfachpersonen aus der EU haben das Recht, ihren Beruf während maximal 90 Tagen pro Kalenderjahr ohne Bewilligung in der Schweiz ausüben, sofern sie die Dienstleistungen, die sie auszuüben gedenken, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Schweiz beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) melden. Die Einschränkungen und Auflagen ihrer Berufsausübungsbewilligung gelten auch für diese Tätigkeit.

Die Gesundheitsfachperson erhält eine Bestätigung über die Bewilligung der Tätigkeit während 90 Tagen.

Die Meldung gilt nur für das laufende Kalenderjahr. Die Gesundheitsfachperson hat der Dienststelle für Gesundheitswesen am Ende des laufenden Kalenderjahres eine Übersicht über die geleisteten Arbeitstage vorzulegen. Die Meldung wird nicht automatisch für die Folgejahre erneuert. Wenn die Tätigkeit fortgesetzt wird, muss sich die Gesundheitsfachperson jedes Jahr erneut beim SEFRI melden.

Die Meldung wird beim SEFRI sowie im eidgenössischen Register vermerkt.

Zulassung zur Rechnungsstellung zulasten der OKP

Wenn Sie während Ihrer 90-tägigen Tätigkeit im Wallis zu Lasten der OKP praktizieren möchten, müssen Sie auch die anderen Zulassungsbedingungen gemäss Art. 37 KVG erfüllen, insbesondere die Anforderung, während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte in dem Fachgebiet gearbeitet zu haben, das Gegenstand des Zulassungsgesuchs ist.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über:

  • die Möglichkeit für den Kanton, von der Anforderung während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben, ausnehmen, wenn auf dem Kantonsgebiet in den betroffenen Bereichen eine Unterversorgung besteht (Art. 37 Abs. 1bis KVG);
  • die Begrenzung der Zahl der Ärztinnen und Ärzte, die ambulante Leistungen erbringen (Art. 55a KVG).

KOSTENGUTSPRACHE FÜR AUSSERKANTONALE HOSPITALISATIONEN

Die Patienten haben in der gesamten Schweiz die freie Spitalwahl. Nichtsdestotrotz bezahlen der Kanton und die Versicherer nur Hospitalisationen in Spitälern und Kliniken auf der Spitalliste des Wohnkantons des Patienten oder des Standortkantons des Spitals bzw. der Klinik und nur in Höhe des Tarifs, der im Wohnkanton des Patienten gilt.

Freie Spitalwahl bedeutet also nicht, dass die Hospitalisation automatisch und vollständig bezahlt wird. Wie bis anhin muss für eine vollständige Kostenübernahme weiterhin ein Gesuch um Kostengutsprache gestellt werden, so wie es das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vorsieht. Der behandelnde Arzt oder der Spitalarzt muss seinen Patienten über die finanziellen Folgen einer ausserkantonalen Hospitalisation informieren.

KONTAKT

Dienststelle für Gesundheitswesen

Kantonsarztamt
Avenue de la Gare 23
1950 Sitten

Fragen bezüglich eHGP:

hotline@abraxas.ch

ÜBERTRAGBARE KRANKHEITEN

Gemäss dem Epidemiengesetz ist das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verpflichtet, gemeinsam mit den Kantonen geeignete Massnahmen zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten zu treffen. Die Verordnung über die Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen (SR 818.101.126) regelt die Meldung von übertragbaren Krankheiten, die durch humanpathogene Erreger verursacht werden. In der Verordnung werden die meldepflichtigen Beobachtungen sowie die Kriterien und Fristen für die Meldung spezifiziert. Ausserdem wird dort festgelegt, wann weitere Meldungen erforderlich sind.

Die Verhütung übertragbarer Krankheiten hat sich zum Ziel gesetzt, die Prävention zu organisieren, über Infektionskrankheiten zu informieren und Impfungen anzubieten.

Die meldepflichtigen Infektionskrankheiten und Krankheitserreger sind in diesem Dokument aufgelistet.

Die Meldepflicht kann rund um die Uhr erfüllt werden. Der Arzt muss, je nach Meldefrist (24 Stunden oder 1 Woche), die folgende E-Mail-Adresse für die Korrespondenz verwenden:

declarationsobligatoires@hopitalvs.ch

Bei klinischem Verdacht können aussergewöhnliche Testergebnisse innerhalb von zwei Stunden telefonisch an die Kantonale Einheit für übertragbare Krankheiten (UCMT) und das BAG gemeldet werden, indem folgende Nummern kontaktiert werden:

Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr: | von 13.30 bis 17 Uhr: Tel : 027 603 89 90

Nachts und am Wochenende (diensthabender Infektiologe): Tel.: 027 603 47 00

FÜRSORGERISCHE UNTERBRINGUNG (FU)

Der Begriff "fürsorgerische Unterbringung" hat eine doppelte Bedeutung. Es handelt sich:

  • einerseits um die Verfügung, mit der eine Behörde aus bestimmten Gründen eine Person in einer Einrichtung unterbringt oder zurückhält, damit ihr die aufgrund ihres Gesundheitszustandes verlangte Betreuung gewährt wird;
  • und andererseits um die durch diese Verfügung geschaffene Rechtsstellung.

Die fürsorgerische Unterbringung (FU) ist eine Schutzmassnahme, die sich von der Beistandschaft unterscheidet. Die Unterbringung kann eine unter Beistandschaft stehende Person oder im Gegenteil unter eine keiner anderen Schutzmassnahme stehende Person betreffen.

Die FU ist dazu bestimmt, die Person falls erforderlich auch gegen ihren Willen zu schützen, ihr die benötigte Hilfe und Pflege zu gewähren, damit sie sich in ihrer Eigenständigkeit wieder zurechtfindet.

Gemäss dem Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch sind bei Personen mit psychischen Störungen oder bei Gefahr im Verzug die einer Notfallorganisation beteiligten Ärzte ermächtigt, eine fürsorgliche Unterbringung anzuordnen. Dieser Begriff wird in der Beilage präzisiert.

Die Dokumente betreffend fürsorgerische Unterbringung sind auf der Internetseite des Rechtsdienstes für Sicherheit und Justiz (RDSJ) verfügbar.

ARZNEIMITTEL UND MEDIZINPRODUKTE

Das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) regelt den Umgang mit Heilmitteln. Es soll zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten, dass nur qualitativ hoch stehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden.

Im Rahmen der Kontrolle von Medizinprodukten von Ärzten und Zahnärzten mit Berufsausübungsbewilligung im Wallis und/oder Ambulanzzentren, haben das Departement für Gesundheit, Soziales und Kultur (DSSC), die Walliser Ärztegesellschaft (WSÄG) und die Walliser Zahnärzteverband beschlossen, bei der praktischen Durchführung dieser Kontrollen mitzuarbeiten.

Medizinprodukt ist jedes Instrument, jede Vorrichtung, jedes Gerät, jede Ausrüstung, jedes Material, jedes Produkt, jedes andere Produkt, ausgenommen Produkte menschlichen Ursprungs oder andere Gegenstände, die allein oder in Kombination verwendet werden, einschliesslich Zubehör und Software, die in ihrem Betrieb verwendet werden und vom Hersteller für die Verwendung beim Menschen für medizinische Zwecke bestimmt sind und deren beabsichtigte Hauptwirkung nicht durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Mittel erzielt wird, deren Funktion jedoch durch diese Mittel unterstützt werden kann.

Alle Praxen mit einem Sterilisator können vom Kanton kontrolliert werden. Zweck dieser Kontrolle ist es, zu überprüfen, ob die Bedingungen für die Wiederaufbereitung von wiederverwendbaren Medizinprodukten nach der Verwendung und von sterilen wiederverwendbaren Medizinprodukten, die dekonditioniert, aber nicht verwendet wurden, erfüllt sind.

SUBSTITUTIONSBEHANDLUNG VON OPIOIDABHÄNGIGEN PERSONEN

Diese Seite richtet sich an Gesundheitfachpersonen, die im Rahmen der Substitutionsbehandlung von opioidabhängigen Personen mit der Dienststelle für Gesundheitswesen zusammenarbeiten. Die unten aufgeführten Dokumente sollen die Zusammenarbeit zwischen den Partnern vereinfachen.

Alle Anträge für neue Behandlungen, Verlängerungen oder die Beendigung von Behandlungen müssen mithilfe des Substitution Online-Tools gestellt werden. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte per E-Mail an: pharmacien-cantonal@admin.vs.ch

PFLICHTE UND RICHTLINIEN

Gesundheitsfachpersonen, welche ein Radiologiegerät oder medizinische Röntgenanlagen betreiben möchten, müssen beim Bundesamt eine Bewilligung beantragen.

 

Das vorliegende Merkblatt richtet sich an Kosmetikerinnen und Kosmetiker, an Kosmetikstudios sowie an Ärztinnen und Ärzte. Es soll die rechtlichen Vorgaben und Grenzen von gewerbsmässigen kosmetischen Behandlungen durch Kosmetikerinnen und Kosmetiker aufzeigen. Eine Übersicht findet sich unter Ziffer 5. Weiter gibt das Merkblatt Auskunft über Werbung und Bekanntmachung im Bereich der Kosmetik und enthält spezielle Hinweise für in Kosmetikinstitutionen tätige Ärztinnen und Ärzte.

Bei Fragen zur Zulässigkeit der Anwendungen oder Fragen zu Arzneimitteln oder Medizinprodukten (Heilmittel) wenden Sie sich bitte an die Dienststelle für Gesundheitswesen, Kantonsartzamt, medecin-cantonal@admin.vs.ch.

Bei Fragen zu Arzneimitteln oder Medizinprodukten wenden Sie sich bitte an die kantonale Heilmittelkontrolle, gesundheitswesen@admin.vs.ch.

Alle Gesundheitsfachpersonen sind an das Berufsgeheimnis gebunden.

Das Berufsgeheimnis ist die Grundlage für das Vertrauensverhältnis zwischen dem Patienten und der Gesundheitsfachperson. Der Zweck des Berufsgeheimnisses liegt darin, die Patienten und deren Interessen zu schützen.

Jeder Todesfall muss von einem Arzt nach folgenden Richtlinien festgestellt werden.

Die Todesbescheinigungen können bestellt werden, bei:

Dienststelle für Bevölkerung und Migration
Bevölkerung und Einbürgerungen
Tel. 027 606 55 56