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Erleichterte Einbürgerung / Wiedereinbürgerung

Erleichterte Einbürgerung / Wiedereinbürgerung

Die Erteilung der erleichterten Einbürgerung und der Wiedereinbürgerung liegen ausschliesslich in der Zuständigkeit des Bundes. Der Kanton und die Gemeinde verfügen über ein Beschwerderecht.

Die erleichterte Einbürgerung richtet sich hauptsächlich an ausländische Ehepartner von Schweizer Staatsangehörigen (bereits Schweizer im Zeitpunkt der Eheschliessung), sowie Kinder eines Schweizer Elternteils, welche noch nicht die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen. Die Erleichterte Einbürgerung der dritten Ausländergeneration ist seit 2018 möglich. Sie ist für junge Ausländerinnen und Ausländer welche eine Niederlassungsbewilligung besitzen und nicht älter als 25 Jahre alt sind. Die Personen müssen zudem in der Schweiz geboren sein, hier mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule besucht haben. Zudem müssen sie integriert sein. Ein Elternteil muss sich mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten, wenigstens fünf Jahre hier die obligatorische Schule besucht und eine Niederlassungsbewilligung erworben haben. Ein Grosselternteil muss in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht erworben haben oder schon hier geboren worden sein. Das Aufenthaltsrecht muss mit amtlichen Dokumenten glaubhaft gemacht werden.

Personen welche die Schweizer Staatsangehörigkeit durch Verwirkung, Eheschliessung oder Entlassung aus dem Bürgerrecht verloren haben, haben die Möglichkeit auf eine Wiedereinbürgerung.

Die Formulare sind beim Staatssekretariat für Migration (SEM) in Bern oder bei der Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis erhältlich. Das SEM erteilt, durch seine Webseite, die Hauptauskünfte bezüglich der beiden genannten Verfahren. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen die betroffenen Webseiten aufzurufen, bevor Sie unnötige Schritte unternehmen (siehe unter "LINKS" weiter unten).

Unsere Dienststelle steht Ihnen für alle zusätzlichen Informationen zur Verfügung.

Kontakt

Staatssekretariat für Migration (SEM)
(ausschliesslich schriftlich oder per Mail)
Staatsangehörigkeit / Einbürgerungen
Quellenweg 6
CH-3003 Bern-Wabern
Email ch@sem.admin.ch

VS - Erleichterte Einbürgerungen - ausländischer Ehepartner eines Schweizer Staatsangehörigen
Chrystel Pfyffer
Telefon 027 606 55 90
Email einbuergerung@admin.vs.ch

VS - andere erleichterte Einbürgerungen - Wiedereinbürgerung
Chrystel Pfyffer
Telefon 027 606 55 90
Email einbuergerung@admin.vs.ch

 


Links

  • SEM - Erleichterte Einbürgerung Art. 21 Ab. 1 Ehepartner von Schweizer Staatsangehörigen – Art. 51 Ab. 1 oder 2 Kind eines Schweizer Elternteils
  • SEM - Erleichterte Einbürgerung 3. Generation Art. 24a / 51a Übergang
  • SEM - Wiedereinbürgerung - Art. 27
  • FAQ - Erleichterte Einbürgerungen
  • Bürgerrechtsgesetz (BüG)
  • Kenntnisse über die Schweiz - siehe unter "Links" Seite Ordentliche Einbürgerung
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