Schweizer Staatsangehörigkeit / Gemeindebürgerrecht / Burgerrecht
Schweizer Staatsangehörigkeit
Die Schweizer Staatsangehörigkeit wird durch Abstammung, durch Adoption oder durch Einbürgerung erworben. Auf Bundesebene wird der Erwerb und der Verlust der Schweizer Staatsangehörigkeit durch das Bürgerrechtsgesetz (BüG) geregelt. Die Walliser Gesetzesgrundlagen sind das Gesetz über das Walliser Bürgerrecht und das Gesetz über die Burgerschaften.
Genauere Informationen zu den verschiedenen Erwerbsmöglichkeiten durch Einbürgerung sind auf unserer Seite Einbürgerungen und beim Staatssekretariat für Migration (SEM) abrufbar.
Der Verlust der Schweizer Staatsangehörigkeit hängt von der Entscheidung einer Behörde ab. Dies kann durch eine Entlassung aus dem Bürgerrecht oder durch einen Entzug des Bürgerrechts geschehen. Die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht folgt auf ein Gesuch eines Schweizer Bürgers, welcher nicht in der Schweiz wohnhaft ist, eine andere Staatsangehörigkeit besitzt oder die Möglichkeit hat, eine andere Staatsangehörigkeit zu erwerben.
Die Webseite des SEM gibt Ihnen noch weitere nützliche Informationen bezüglich dem Verlust des Schweizer Bürgerrechts, die verschiedenen Gründe und das damit verbundene Verfahren.
Gemeindebürgerrecht / Burgerrecht
Die Einbürgerung (erleichtert oder ordentlich) verleiht dem Gesuchsteller die Schweizer Staatsangehörigkeit, das Kantonsbürgerrecht sowie eines oder mehrere Heimatorte, im Zusammenhang mit dem Verfahren.
Eine Person, welche heimatberechtigt in einem anderen Schweizer Kanton ist und gerne Walliser werden möchte, kann eine Kantonale Einbürgerung verlangen.
Eine im Wallis heimatberechtigte Person, welche gerne einen weiteren Heimatort oder ein Burgerrecht erwerben möchte, kann sich an die betroffene Einwohnergemeinde bzw. an die betroffene Burgerbehörde wenden. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Seite Gemeindebürgerrecht / Burgerrecht.