Disziplinarische Aufsicht der Notare

Der Notar, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der Ausführungsgesetzgebung verstösst, kann unabhängig von den Folgen seiner zivil- oder strafrechtlichen Verantwortlichkeit disziplinarisch bestraft werden (Art. 67 Abs. 1 NG).

Übt der RDSJ eine disziplinarische Aufsicht aus, deren Zweck nicht die Verteidigung der privaten und finanziellen Interessen des Anzeigers ist, ist dieser im Verfahren nicht Partei. Er hat somit weder das Recht, die Disziplinarakten einzusehen, noch an den Untersuchungshandlungen teilzunehmen.

 

Für alle weiteren Fragen betreffend:

  • die Verletzung der Berufswürde ist die Aufsichtskammer über die Notare zuständig;
  • einen Streitfall betreffend einer fälligen Gebührenforderung des Notars, deren Ausgleich oder Verjährung ist der Zivilrichter zuständig.