AUFSICHT ÜBER DIE ANWÄLTE
Administrative Aufsicht
Ab dem 1. März 2020 fällt die administrative Aufsicht über die Anwälte in die Zuständigkeit des Departements für Sicherheit (Art. 3 AnwG), welche vom Rechtsdienst ausgeübt wird. Seine Hauptaufgaben sind:
- Führung des kantonalen Anwaltsregisters und der öffentlichen Liste der Anwälte aus den EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten, die befugt sind, als Rechtsvertreter in der Schweiz unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung zu arbeiten. Zu diesem Zweck:
♦ untersucht und entscheidet er die Gesuche;
♦ entscheidet er über die Zulassung eines Anwalts aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA zur Eignungsprüfung oder zum Gespräch zur Prüfung der erforderlichen Fähigkeiten;
♦ nimmt er die notwendigen Eintragungen, Publikationen und Löschungen vor;
♦ bewilligt er die Einsichtnahme ins Register und bearbeitet Auskunftsgesuche;
♦ ordnet er die anderen vom Bundesrecht vorgesehenen Massnahmen betreffend die administrative Aufsicht an;
♦ publiziert er im Amtsblatt jede Eintragung im Register und zu Beginn des Jahres die Liste der im Anwaltsregister oder in der öffentlichen Liste eingetragenen Anwälte.
- Erteilung einer Ermächtigung an einen Anwalt, die von ihn von dem Berufsgeheimnis entbindet.
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Verwaltung des Bereitschaftsdienstes (Anwalt der ersten Stunde).
Disziplinarische Aufsicht
Die Dienststelle ist die Untersuchungsbehörde und verantwortlich für das Sekretariat der Aufsichtskammer über die Rechtsanwälte (erstinstanzliche Disziplinarbehörde), insbesondere (Art. 14 Abs. 1 AnwG, 12ff BGFA):
- kontrolliert die berufliche Tätigkeit der Anwälte, die im Kanton Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten;
- eröffnet Disziplinarverfahren;
- ordnet disziplinarische Sanktionen an.
Die Dienststelle unterbreitet ihre Entscheidanträge der Aufsichtskammer (Art. 13 Abs. 6 AnwG).
Die von der Aufsichtskammer der Anwälte oder deren Präsidenten gefällten Entscheide sind bei dem Kantonsgericht anfechtbar (Art. 14 Abs. 2 Buchstabe a AnwG).
Die Person, welche Anzeige erstattet, ist im Disziplinarverfahren nicht Partei. Sie wird am Verfahrensausgang lediglich über die Folge orientiert, die der Anzeige gegeben wurde (Art. 23 Abs. 4 RAnwG).
Andere Behörden
- Der Walliser Anwaltsverband gibt Auskünfte über Rechte und Pflichten des Anwalts und über den gerichtlichen Rechtsbeistand.
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Die Schiedskammer des Anwaltsverbandes entscheidet über die Streitigkeiten zwischen einem Mitglied des Walliser Anwaltsverbandes und eines Klienten bei Honorarstreitigkeiten.
Kontakt
Administrative Aufsicht : SJSJ-AVOCATS@admin.vs.ch
Disziplinarische Aufsicht : Aufsichtskammer über die Walliser Rechtsanwälte - Rechtsdienst für Sicherheit und Justiz - Avenue de la Gare 39 - 1950 Sion