Jährliche Prüfung der Geschäftsführung und der Rechnungen der Stiftungen
Die Stiftungen sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde innert sechs Monaten nach Abschluss eines jeden Rechnungsabschlusses die folgenden ordnungsgemäss unterzeichneten Dokumente zu unterbreiten:
- die Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz, Betriebsrechnung und Anhang;
- den Jahresbericht über die Geschäftsführung;
- den Bericht der Revisionsstelle oder die Bestätigung des Stiftungsrates für die von der Revisionspflicht befreiten Stiftungen.
document
- Vermögensverwaltung - Anlagepolitik (05.03.2012) (Download)
- Inkrafttreten des neuen Schweizer Rechnungslegungsrechts (17.12.2014) (Download)
- Prüfung der Jahresrechnung (26.01.2024) (Download)
- Anhang zur Jahresrechnung (ordentliche Revision) (Februar 2016) (Download)
- Anhang zur Jahresrechnung (eingeschränkte Revision) (Februar 2016) (Download)
- Anhang zur Jahresrechnung (Stiftungen die von der Revisionspflicht befreit sind) (Februar 2016) (Download)
- Bestätigung - Befreiung von der Revisionsstelle (Download)
- Fristerstreckungsgesuch für die Erstellung der Jahresrechnung (Mai 2017) (Download)