Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB)

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

  • Am 19. Dezember 2008 wurde das Kapitel des Kindes- und Erwachsenenschutzes des Zivilgesetzbuches (ZGB) geändert.
  • Gleichzeitig wurde das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) revidiert und eine neue Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (VKES) vom Staatsrat angenommen.
  • Ab 1. Januar 2013 haben die KESB die Vormundschaftsämter ersetzt.
  • Die folgenden Aufgaben fallen in die Zuständigkeit des Staatsrates, welcher diese dem mit der Sicherheit beauftragten Departement anvertraut:
  1. administrative Aufsicht über die KESB  (VKES 5ff);
  2. Ausbildung und Coaching der Mitglieder der KESB (VKES 15);
  3. erstellen von Standardformularen im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung (EGZGB 60). 
  • In seiner Sitzung vom 17. Dezember 2020 hat der Grosse Rat die Änderung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) angenommen und entschieden, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) zu kantonalisieren.

    Die kantonalen KESB werden am 1. Januar 2023 ihren Betrieb aufnehmen.

    Seit Anfang 2021 wurden bereits mehrere Vorbereitungsschritte unternommen und viele Fragen der verschiedenen Partner wurden schon erfasst. Sie sind in einer FAQ aufgeführt.

    Schliesslich wurde eine spezielle E-Mail-Adresse eingerichtet, an die alle künftigen Anfragen gerichtet werden können (SJSJ-Cantonalisation-APEA@admin.vs.ch). Diese dient jedoch nicht dazu, Ihnen eine Rechtsberatung oder eine Auskunft über ein laufendes Verfahren zu erteilen.

     

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