Meldung von Messmittel

Eichpflichtige Messmittel

Ein Messmittel untersteht den Bestimmungen der Messmittelverordnung, wenn es für eine der folgenden Kategorien verwendet wird:

  • Handel- und Geschäftsverkehr, insbesondere der Austausch von Gütern und Dienstleistungen
  • Gesundheit von Mensch und Tier
  • Schutz der Umwelt
  • öffentliche Sicherheit
  • amtliche Feststellung von Sachverhalten

Die folgenden Messmittelkategorien fallen in die Zuständigkeit der Kantone:

  • Längenmessmittel wie Bandmasse
  • Raummasse
  • Gewichtstücke
  • Waagen
  • Messmittel für Flüssigkeiten ausser Wasser
  • Abgasmessmittel für Feuerungsanlagen

Pflichten der Verwenderin

Die Verwenderin ist dafür verantwortlich, dass das von ihr verwendete Messmittel während der gesamten Verwendungsdauer den rechtlichen Anforderungen entspricht und die Verfahren zur Aufrechterhaltung der Messbeständigkeit, einschliesslich der Nacheichung, durchgeführt werden.

Sie muss der zuständigen Vollzugsbehörde den Einsatz eines neuen Messmittels melden und ihr jederzeit Auskunft über die von ihr verwendeten Messmittel geben können.

Waagen

Die Verwendung von zugelassen und geeichten Waagen ist für den Handels- und Geschäftsverkehr vorgeschrieben.