Meldung von Messmittel
Eichpflichtige Messmittel
Ein Messmittel untersteht den Bestimmungen der Messmittelverordnung, wenn es für eine der folgenden Kategorien verwendet wird:
- Handel- und Geschäftsverkehr, insbesondere der Austausch von Gütern und Dienstleistungen
- Gesundheit von Mensch und Tier
- Schutz der Umwelt
- öffentliche Sicherheit
- amtliche Feststellung von Sachverhalten
Die folgenden Messmittelkategorien fallen in die Zuständigkeit der Kantone:
- Längenmessmittel wie Bandmasse
- Raummasse
- Gewichtstücke
- Waagen
- Messmittel für Flüssigkeiten ausser Wasser
- Abgasmessmittel für Feuerungsanlagen
Pflichten der Verwenderin
Die Verwenderin ist dafür verantwortlich, dass das von ihr verwendete Messmittel während der gesamten Verwendungsdauer den rechtlichen Anforderungen entspricht und die Verfahren zur Aufrechterhaltung der Messbeständigkeit, einschliesslich der Nacheichung, durchgeführt werden.
Sie muss der zuständigen Vollzugsbehörde den Einsatz eines neuen Messmittels melden und ihr jederzeit Auskunft über die von ihr verwendeten Messmittel geben können.
Waagen
Die Verwendung von zugelassen und geeichten Waagen ist für den Handels- und Geschäftsverkehr vorgeschrieben.
Sektion Handel, Patente und Arbeitskräfte
Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit
Av. du Midi 7
1950 Sitten
1950 Sitten
Oberwallis
Meinrad AbgottsponNordstrasse 31, 3900 Brig
027 606 73 40
079 401 94 47
meinrad.abgottspon@admin.vs.ch
Mittel- und Unterwallis
Sébastien FanelliPont des Îles 8, 1950 Sitten
079 216 80 63
sebastien.fanelli@admin.vs.ch