Dienstleistungen der RAV für Arbeitgebende
Das RAV im Dienste der Arbeitgeber
Vertrauen Sie der Qualität der Dienstleistungen des RAV und zögern Sie nicht, das RAV Ihrer Wohnregion zu kontaktieren!
Das RAV - Ihr bevorzugter Partner
Wir sind ein Kompetenzzentrum für die berufliche Wiedereingliederung. Unsere Arbeitsvermittlungsspezialisten, der Arbeitgebersupport, unterstützen Sie während dem ganzen Rekrutierungsprozess und informieren Sie zudem über alle Fragen zur Arbeitslosenversicherung.
Ein umfangreiches Verteilnetz für offene Stellen
Wir bieten Ihnen mehrere Möglichkeiten an, Ihre Stellenangebote zu veröffentlichen:
- für ein breites Publikum an userem zwei kostenlosen Stellenbörsen:
- www.job-room.ch : für qualifizierte und nicht qualifizierte Arbeitskräfte
- anonym als Vorselektion: nur die RAV-Personalberatenden haben Zugang zu Ihrem Stellenangebot und schlagen Ihnen geeignete Kandidaten vor
Eine rasche Vorselektion von geeigneten Kandidaten
Wir schlagen Ihnen umgehend und mit wenig Bürokratie Kandidaten vor, die dem Stellenprofil entsprechen.
Massnahmen in Unternehmen
Wir informieren Sie über die verschiedenen bedürfnisorientierten Massnahmen für Kandidaten und ermöglichen deren optimale Eingliederung in Ihr Unternehmen.
Dienstleistungsqualität
Sie profitieren kostenlos von effizienten und zuverlässigen Dienstleistungen
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Personalrekrutierung
Das RAV ist der Partner der Arbeitgeber für die Neubesetzung offener Stellen. Dieser Partner schlägt Ihnen in kürzester Zeit, effizient und ohne grosse administrative Formalitäten Kandidaten vor, welche dem gesuchten Profil entsprechen.
Der Personalberatende garantiert eine professionelle Weiterbetreuung der Stellensuchenden und des Unternehmens.
Meldung offener Stellen
- das RAV wie folgt kontaktieren:
- telefonisch
- per E-Mail
- mit einem persönlichen Besuch im RAV
- die offenen Stellen direkt auf der Internetseite Job-Room des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) eingeben
Verbreitung der Stellenangebote (kostenlose Dienstleistung)
Die Stellenangebote können als „anonyme Stelle“ (einzig das RAV hat Zugang zum Stelleninserat) oder als „offene Stelle“ bearbeitet werden. Letzteres ermöglicht einem breiteren Publikum den Zugang.
Je nach Bedürfnissen können die Stellenangebote von den Stellensuchenden der Region, des Wallis, ja sogar der gesamten Schweiz eingesehen werden. Die Publikationsmöglichkeiten einer „offenen Stelle“ sind folgende:
- die Internetseite arbeit.swiss
- EURES-Portal, eine Datenbank mit den offenen Stellen in Europa
Sie benötigen neue Mitarbeitende?
Das RAV garantiert eine unverzügliche Behandlung des Gesuchs. Die Kernaufgabe des RAV besteht nämlich in der raschen und dauerhaften Vermittlung von Stellensuchenden.
Nachdem der Personalberatende zusammen mit dem Unternehmen die Wünsche geklärt hat, nimmt er eine Vorselektion der in Frage kommenden Dossiers vor. Diese Personen nehmen mit dem Unternehmen Kontakt auf oder schicken so rasch als möglich ihre Bewerbungsunterlagen.
Der Personalberatende kann Personen dazu auffordern, mit dem Unternehmen Kontakt aufzunehmen oder sich persönlich vorzustellen.
Falls ein Kandidat nur teilweise den Vorstellungen entspricht, wird der Personalberatende:
- unverzüglich andere Vorschläge machen
- mit anderen Walliser oder sogar Schweizer RAV zusammenarbeiten, um den Anforderungen gerecht zu werden
- Eignungstests in Form von Praktika sowie andere geeignete Massnahmen vorschlagen
Bei der Weiterbetreuung von Personen, die ins Unternehmen vermittelt wurden, ist das RAV für Rückmeldungen dankbar. Die Beobachtungen helfen bei der Optimierung der Dienstleistungen der RAV.
Das RAV, ein professioneller Partner
Neben seiner Rolle als Vermittler zwischen Arbeitgebern und Stellensuchenden knüpft und unterhält das RAV enge Kontakte mit den Unternehmen der Region. Die Personalberatenden können so zusammen mit ihnen eine Vertrauensbasis schaffen, den unerlässlichen Grundstock für eine erfolgreiche Zusammenarbeit.
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Zwischenverdienst
Die Arbeitslosenversicherung kann unter gewissen Bedingungen Kompensationsleistungen an Arbeitslose entrichten, die für eine Erwerbstätigkeit einen Lohn (Zwischenverdienst) erhalten, der unter ihrer Arbeitslosenentschädigung liegt.
Die Entrichtung von Kompensationsleistungen bezweckt die Förderung der Wiederaufnahme einer Tätigkeit durch den Arbeitslosen. Diese Entschädigungen ermöglichen es ihm, beruflich auf dem neusten Wissensstand zu bleiben und zugleich eine Gesamtentlohnung zu erhalten, die höher als seine Arbeitslosenentschädigung ist. Die Kompensationsleistungen eines Zwischenverdienstes werden bei der Eröffnung einer neuen Rahmenfrist nicht mehr für die Berechnung des versicherten Lohns berücksichtigt.
Welches sind die Pflichten des Arbeitgebers?
Generell müssen die vertraglich festgehaltenen Arbeitsbedingungen orts- und branchenüblich sein. Die Situation des Zwischenverdienstes ändert in keiner Weise diese Pflichten. Der Arbeitgeber muss auch in diesem Fall einen orts- und branchenüblichen Lohn entrichten und die festgelegte Arbeitsvertragsdauer einhalten.
Die Bescheinigung über Zwischenverdienst muss am Ende jeden Monats ausgefüllt und dem Mitarbeitenden ausgehändigt werden. Ohne dieses ordnungsgemäss ausgefüllte Dokument erhält dieser von der Arbeitslosenkasse keine Kompensationsleistungen..
Welches sind die Pflichten des angestellten Mitarbeitenden im Zwischenverdienst?
Während dem Zeitraum eines Zwischenverdienstes muss der Mitarbeitende weiterhin alles Mögliche unternehmen, um eine Arbeitsstelle zu finden, die ihn vollständig unabhängig von der Arbeitslosenversicherung macht d.h. er muss sich bewerben und die Anweisungen des RAV befolgen.
Ein Mitarbeitender im Zwischenverdienst kann demzufolge plötzlich dazu verpflichtet sein, gemäss den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen seine Stelle bei Ihnen zu kündigen.
Bescheinigung über Zwischenverdienst
Dieses Dokument ist wie ein Lohnblatt zuhanden der Arbeitslosenkasse. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dieses vollständig, genau und jeweils pro Kalendermonat auszufüllen. Die Arbeitslosenkasse muss das oben erwähnte Dokument so rasch als möglich erhalten, damit der Mitarbeitende ohne Verzug die Arbeitslosenentschädigungen erhält.
Die Bestcheinigung betrifft ausschliesslich die getätigten Arbeitsstunden des Kalendermonats. Sie sind ebenfalls an diese Regelung gebunden, wenn Sie die Löhne vom 21. des Monats bis zum 20. des Folgemonats berechnen.
Erklärungen zum Ausfüllen der Bescheinigung über Zwischenverdienst
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Wiedereingliederungsmassnahmen in einem Unternehmen
Die Arbeitslosenversicherung kann unter gewissen Bedingungen berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen für Personen mit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung finanzieren. Ziel dieser Massnahmen ist es:
- eine rasche und dauerhafte berufliche Wiedereingliederung zu ermöglichen
- den Zugang zu einer neuen Arbeitsstelle zu erleichtern
- die beruflichen Qualifikationen der Stellensuchenden zu verbessern
- Jugendlichen und Personen auf der Suche nach einer ersten Arbeitsstelle eine erste berufliche Erfahrung zu ermöglichen
Die Personalberatenden bewilligen diese Massnahmen. Die Zustimmung des Stellensuchenden ist unumgänglich.
Welches sind die Pflichten des Arbeitgebers?
- Sie müssen die Betreuung des Stellensuchenden sowie zumutbare Arbeitsbedingungen (Betreuungspersonal, Infrastruktur, usw.) gewährleisten
- Für gewisse Massnahmen ist es nötig, gemeinsam mit dem Stellensuchenden und dem RAV-Personalberatenden eine Zielvereinbarung und ein Ausbildungsprogramm zu definieren
- Sie verpflichten sich, die Anforderungen einer solchen Massnahme zu erfüllen, von welcher der Stellensuchende profitiert. Das RAV informiert über alles Weitere
Die Wiedereingliederungsmassnahmen in Unternehmen
- Die Massnahmen in Unternehmen - Zusammenfassung
- Schnupperlehre und Eignungsabklärung
- Einarbeitungszuschüsse (EAZ) und Einarbeitungszuschüsse (EAZ) 50+
- Berufspraktika
- Ausbildungspraktika
- Ausbildungszuschüsse (AZ)
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Kündigung / Massenentlassung
Einzelkündigung
Müssen Sie einen oder mehrere Mitarbeitende entlassen, so nehmen Sie rasch möglichst mit dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Ihrer Region Kontakt auf. Der Kündigungsgrund (wirtschaftlich, Neuorientierung des Unternehmens, fehlende Kompetenz des Mitarbeitenden, andere Probleme) ist nicht massgebend.
Das RAV macht Ihnen Vorschläge für Unterstützungs- und Präventionsmassnahmen. Durch eine gezielte Betreuung in Richtung erleichterte berufliche Wiedereingliederung verhindern diese Massnahmen vielfach vorgesehene Entlassungen oder die Arbeitslosigkeit von Betroffenen.
Konnte eine Kündigung nicht verhindert werden und wurde sie bereits ausgesprochen, so:
- informieren Sie Ihren Mitarbeitenden über die verschiedenen Probleme im Zusammenhang mit den Sozialversicherungen, die in der Folge auftreten können. Beraten Sie ihn über das weitere Vorgehen im Bezug auf die Verlängerung der Taggeldversicherung im Falle von Krankheit
- ermutigen Sie ihn, sich so rasch als möglich beim RAV seiner Wohnregion als Stellensuchender einzutragen
- gewähren Sie ihm genügend Zeit, um sich bei einem neuen Arbeitgeber vorzustellen
- gewähren Sie ihm im Rahmen des Möglichen die Zeit, sich um neue Arbeit zu bemühen
- informieren Sie ihn über die Pflicht gegenüber der Arbeitslosenversicherung, sich bereits während der Kündigungsfrist um Arbeit zu bemühen (mind. 6 bis 8 Arbeitsbemühungen pro Monat)
Massenentlassung
Gemäss Walliser Gesetzgebung hat der Arbeitgeber die Pflicht, die Entlassung von sechs oder mehr Mitarbeitenden der Dienststellefür Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) zu melden. Ausserdem sieht das Obligationenrecht (OR) ein strenges Verfahren vor im Falle einer Entlassung innerhalb einer Kündigungsfrist von einem Monat:
- von mindestens 10 Mitarbeitenden in einem Unternehmen mit normalerweise 20 bis 99 Arbeitnehmern
- von 10 % der Mitarbeitenden in einem Unternehmen mit normalerweise 100 bis 299 Arbeitnehmern
- von 30 Mitarbeitenden oder mehr in einem Unternehmen mit normalerweise mehr als 300 Arbeitnehmern
Bevor Sie sich für eine Massenentlassung im Sinne des OR entscheiden, müssen Sie als Arbeitgeber:
- die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter in Ihrem Betrieb darüber informieren und ihnen schriftlich die Gründe für die vorgesehene Massenentlassung, die Anzahl gekündigter Arbeitnehmer sowie das vorgesehene Kündigungsdatum mitteilen
- die DIHA mit einer Kopie der Information an die Mitarbeitenden oder ihre Vertretung über diesen Entlassungsplan in Kenntnis setzen
- der Vertretung Ihrer Arbeitnehmer die nötige Zeit einräumen, um die Situation zu analysieren und konkrete Vorschläge für die Verhinderung dieser Entlassungen zu formulieren oder zumindest dadurch die Folgen abzufedern
- nach Ablauf der Konsultationsfrist die von den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern vorgebrachten Lösungen aufmerksam analysieren
- die DIHA über das Ergebnis dieser Konsultation informieren
Werden diese Schritte nicht eingehalten, kann dies Konsequenzen nach sich ziehen, wie die Pflicht, den gekündigten Mitarbeitenden aufgrund einer missbräuchlichen Kündigung Entschädigungen auszuzahlen.
Rolle der DIHA bei einer Massenentlassung
Die DIHA kann bei den Verhandlungen und auf Anfrage beider Parteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter) dabei sein, um den Abschluss einer Übereinkunft zu begünstigen.
BAZ – betriebliches Arbeitsmarktzentrum
Die von der Arbeitslosenversicherung finanzierte Massnahme BAZ bietet Personen, die in Folge einer Massenentlassung von Arbeitslosigkeit bedroht sind, so rasch als möglich, bereits während der Kündigungsfrist und je nach Bedarf, folgende Dienstleistungen an: Eignungsabklärung, Standortbestimmung, Beratungsgespräche, Ausbildungs- und Weiterbildungskurse sowie Unterstützung bei der Arbeitssuche.
Die Einrichtung dieses Programms entsteht in enger Zusammenarbeit mit der Betriebsdirektion, den Personalvertretern, den Gewerkschaften, der DIHA und dem RAV. Diese Massnahme kann sowohl im Unternehmen selbst stattfinden, als auch in den Räumlichkeiten des RAV oder der betroffenen Organisatoren von Kursen.
Sozialplan
Die Schweizer Gesetzgebung (Art. 334i OR) sieht für Unternehmen mit einem üblichen Personalbestand von mindestens 250 Arbeitnehmern und einer Massenentlassung von mindestens 30 Arbeitnehmern die Pflicht vor, einen Sozialplan auszuhandeln.
Andere Unternehmen können ebenfalls dazu verpflichtet werden, wenn sie einem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind, der im Falle einer Massenentlassung oder einer Betriebsschliessung Verhandlungen vorsieht. In solchen Fällen ist die Ausarbeitung eines Sozialplans vorgeschrieben.
Ist das Unternehmen keinem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt oder sieht letzterer keine Sozialplanpflicht vor, können Entschädigungen für die entlassenen Arbeitnehmer auf freiwilliger Basis ausgehandelt werden.
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Einzelkündigungen
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Ihres Unternehmungssitzes.
Massenentlassungen
Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit
Rechtsangelegenheiten
Av. du Midi 7, 1950 Sitten
Jean-Louis Kalinijabo
Tel. 027 607 27 51
jean-louis.kalinijabo@admin.vs.ch
Betriebliches Arbeitsmarktzentrum (BAZ)
Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit
Logistik arbeitsmarktlicher Massnahmen (LAM)
Av. du Midi 7, 1950 Sitten
Claude-François Bagnoud
Tel. 027 606 73 32
claude-francois.bagnoud@admin.vs.ch