Arbeitsmarktliche Massnahmen

Allgemeine Informationen

  • Die Arbeitslosenversicherung kann Massnahmen zur Unterstützung bei der Wiedereingliederung von Stellensuchenden finanzieren. Es handelt sich um arbeitsmarktliche Bundesmassnahmen
  • Der Kanton Wallis finanziert zudem Massnahmen für Ausgesteuerte, mit dem Ziel deren Rückkehr in den Arbeitsmarkt zu fördern. Es handelt sich hierbei um die kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung

Ziel dieser Massnahmen

  • die Kenntnisse sowie die beruflichen, persönlichen oder sozialen Kompetenzen verbessern
  • eine rasche und dauerhafte Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ermöglichen
  • den Zugang zu einer neuen Beschäftigung erleichtern
  • Jugendlichen und Personen, welche noch nie eine Erwerbstätigkeit ausübten, eine erste Berufserfahrung anbieten

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Arbeitsmarktliche Bundesmassnahmen

Die Arbeitslosenversicherung (AVIG) finanziert Massnahmen für eine erleichterte Wiedereingliederung von Stellensuchenden in den Arbeitsmarkt.

Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen

Der Entscheid über die Bewilligung einer Massnahme wird vom RAV-Personalberatenden oder von der kantonalen Behörde gefällt.

Jeder kann von diesen Massnahmen profitieren, der unter anderen Voraussetzungen:

  • Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung hat
  • als Stellensuchender gemeldet und regelmässig vom RAV betreut ist
  • Arbeitssuchnachweise erbringt

Die arbeitsmarktlichen Massnahmen des Bundes

  • Kurse
  • Ausbildungspraktika
  • Ausbildungszuschüsse
  • Praxisfirmen
  • Einarbeitungszuschüsse
  • Motivationssemester
  • Programme zur vorübergehenden Beschäftigung
  • Berufspraktika
  • Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit
  • Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge

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Kantonale Wiedereingliderungsmassnahmen

Der Kanton Wallis finanziert Massnahmen, um ausgesteuerte Personen bei der Rückkehr in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.

Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen

Ergänzende kantonale Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung werden an Stellensuchende ausgerichtet, die kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • sie sind im Besitz der Schweizer Nationalität oder der Aufenthaltsbewilligung C oder B, wenn der Ehepartner die Schweizer Nationalität oder eine Aufenthaltsbewilligung C hat
  • sie sind im Kanton wohnhaft
  • sie sind als Stellensuchende angemeldet und werden regelmässig von einem RAV des Kantons betreut
  • sie sind im Sinne des AVIG vermittlungsfähig

Spezielle massnahmenbezogene Voraussetzungen bleiben vorbehalten.

Die kantonalen Massnahmen

Beruflicher Tätigkeitsvertrag (BTV)

Der berufliche Tätigkeitsvertrag (BTV) verschafft Personen mit Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche eine berufliche Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Gemeinden, öffentliche Körperschaften oder gemeinnützige Institutionen sind befugt, Stellensuchende im Rahmen des BTV anzustellen.

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Organisatoren von Massnahmen

Organisatoren von qualifizierenden Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung

Die Organisatoren von Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung sind nicht gewinnorientierte Institutionen, die im Auftrag des Kantons Programme zur Erleichterung der raschen und nachhaltigen beruflichen Wiedereingliederung von arbeitslosen Personen organisieren.

Organisatoren von Weiterbildungs- und Umschulungsmassnahmen

-> Die Organisatoren von Weiterbildungs- und Umschulungsmassnahmen verfügen über das Zertifikat EduQua, (Schweizerisches Qualitätszertifikat für Weiterbildungsinstitutionen).

Organisatoren von Massnahmen für ausgesteuerte Personen