Gewässerunterhalt und Schutzbauten
Hochwasserschutz ist vorrangig durch den Unterhalt der Gewässer und durch passive Massnahmen, wie die Raumplanung oder Vorhersage- und Alarmsysteme, zu gewährleisten (Art. 5 kWBG). Somit sind der Unterhalt der Gewässer und die Hochwasserschutzbauten die grundlegenden Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des erforderlichen Schutzniveaus. Die Gemeinden müssen eine vierjährliche Unterhaltsplanung für die Gewässer auf ihrem Gebiet erstellen und die für jeweils ein Jahr geplanten Arbeiten anmelden, damit die Eingriffe gezielt und prioritätsgerecht (je nach Überschwemmungs- und Schadensrisiko, Abnutzungszustand der Schutzbauten etc.) vorgenommen werden können.
Als Unterhalt gelten nach Art. 39 kWBG alle Massnahmen, die zur Erhaltung der Funktion der Hochwasserschutzbauten und zur Sicherstellung eines dynamischen und natürlichen Abflusses geeignet sind. Dies umfasst namentlich:
a) die Ausräumungsarbeiten (wie die Entleerung von Geschiebesammlern und die Entfernung von Schwemmholz);
b) den Unterhalt der Ufer, Böschungen und Zugangswege;
c) geringfügige Instandsetzungsarbeiten an den Wasserbauwerken;
d) einfache Massnahmen zur Stabilisierung von Flussbett und Böschungen;
e) die Bewirtschaftung der natürlichen Ufervegetation.
Die Ufervegetation im Überflutungsbereich entlang den Ufern und Böschungen eines Fliessgewässers steht unter dem Schutz des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG). Unter Berücksichtigung der hydrologischen Gefahr muss der Unterhalt so erfolgen, dass der Ufervegetation höchste Sorgfalt entgegengebracht wird und die Abflusskapazität des Gewässers sowie die Wirksamkeit der Schutzbauten jederzeit gewährleistet sind.
Ausbaggerungen im Rahmen des Unterhaltes eines Geschiebesammlers in Vionnaz
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