Bauten in Gefahrenzonen
Bauen in der Gefahrenzone
In Gefahrenzonen sind sowohl Neubauten als auch Umbauten und Erneuerungen nur unter den von den zuständigen kantonalen Stellen (der Sektion Naturgefahren der Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft) vorgegebenen Bedingungen möglich. Diese Baubeschränkungen variieren je nach Art und Stufe der Gefahr, die in einer betreffenden Zone vorhanden ist.
Die Baubeschränkungen sind im Einzelnen, nach Art des Gefahrenprozesses gegliedert geordnet, in der «Richtlinie zur Erarbeitung von Gefahrenzonen und zu den Baubewilligungen innerhalb dieser Zonen vom 7. Juni 2010 » aufgeführt. Generell gelten aber für die verschiedenen Gefahrenzonen die folgenden Vorschriften:
Zone mit erheblicher Gefahr (rot)
In der roten Gefahrenzone wird grundsätzlich weder die Errichtung noch die Vergrösserung einer Baute oder Anlage, die Mensch oder Tier als Behausung dient, bewilligt. Auch neue Bauzonen sind in ihrem Bereich nicht erlaubt.
Zone mit mittlerer Gefahr (blau)
Hier sind Bauten und Anlagen möglich, aber nur, wenn der Gesuchsteller zusammen mit dem Baugesuch ein technisches Gutachten mit den zur Verringerung der Gefährdung erforderlichen Baumassnahmen vorlegt. Neue Bauzonen werden nur bewilligt, wenn sie als dringend notwendig erachtet und nicht andernorts eingerichtet werden können.
Zone mit geringer Gefahr (gelb)
Hier sind Bauten und Anlagen möglich, unter Einhaltung von Schutzauflagen und -bedingungen, welche die kantonale Behörde in einer Vormeinung festlegt.
Zone mit Restgefährdung (gelb/weiss)
Hier werden Bauten und Anlagen in Abhängigkeit ihrer Bauklasse (nach SIA-Norm) oder allenfalls in Abhängigkeit der Baudichte bewilligt. Die kantonale Behörde legt in ihrer Vormeinung die einzuhaltenden Schutzauflagen und -bedingungen fest.
Zone ohne Gefahr (weiss)
In weissen Zonen besteht nach heutigem Kenntnisstand keine Gefahr.
Kontakt
Kantonales Bausekretariat und Baupolizei
Rue des Creusets 5
1950 Sion
027 606 37 80
secretariat.ccc