Gewässerraum
Während der Wald seit Ende des 19. Jahrhunderts und das Grundwasser seit bald 30 Jahren vollumfänglich unter Schutz stehen, mussten die oberirdischen Gewässer bis 2011 auf diesen Status warten.
Mit dem Gewässerraum wird garantiert, dass ein Fluss oder See richtig genutzt und natürlich funktionieren kann, und zwar als:
- Korridor, der uns vor Hochwassern schützt, uns als willkommener Erholungsraum und den Lebewesen im Wasser und an Land als günstiger Lebens- und Durchgangsraum dient;
- Labor für lebenswichtige biochemische und physikalische Prozesse (Selbstreinigung des Wassers, Speisung der Grundwasservorkommen, Erneuerung des sandig-kiesigen Untergrunds etc.);
- Lebensraum mit grosser Biodiversität (abwechslungsreiche Vegetationsabfolgen, Lebensräume für Fische und wirbellose Kleintiere, Wildtiertränke, Nistplatz etc.);
Der Raum, den Gemeinden und Kanton bis Ende 2018 dafür einfordern müssen, ist beträchtlich.
Für die Leistungen, die fliessende und stehende Gewässer erbringen, brauchen sie Platz: ein kleineres Fliessgewässer mindestens einen Streifen von 11 m Breite, um einen See herum mindestens einen Streifen von 15 m ab der oberen Kote. Die Regeln für die Bestimmung des Gewässerraums sind in den Artikeln 41a ff. der Gewässerschutzverordnung beschrieben.
Der dem Gewässer zugestandene Raum muss durchlässig und von ortstypischer Vegetation bewachsen bleiben. Bauten und intensive Bewirtschaftung würden der Selbstregulierung des Gewässerraums und den vielfältigen in ihm ablaufenden Interaktionen schaden. Auf Ebene des Grundeigentums überlagert sich der Gewässerraum mit der Grundnutzung, und für dessen extensive Nutzung gelten die Vorschriften des Bundesrechts. Für bestehende Bauten in diesem Raum gilt die Besitzstandswahrung, sofern sie legal errichtet worden sind und ihnen kein überwiegendes Interesse entgegensteht.
Beispiel des Gewässerraumes, Wildbach Partichiou in Lens
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