Abwasser-Muster-Gemeinde-Reglement
Abwasser-Muster-Gemeinde-Reglement
Den Gemeinden steht ein Modell für das Abwasserreglement zur Verfügung, in welchem unter anderem die Arten der Kanalisation und der Anschlüsse von verschmutztem und unverschmutztem Abwasser definiert werden. Zudem sind Rechtsverhältnisse sowie technische Vorschriften zum Bau, Betrieb und Unterhalt dieser Anlagen vorgeschrieben. Ebenso werden darin die Grundsätze der Finanzierung der Abwasserbehandlung und die Gebührenstruktur beschrieben.
Die Abwassergebühren müssen kausal sein, dh. die gesamten Kosten für die Reinigung und Beseitigung von verschmutztem und unverschmutztem Abwasser müssen durch Kausalabgaben gedeckt sein, die den Verursachern dieser Abwässer überbunden werden.
Ein wichtiger Punkt im Modell ist die Art der Festsetzung der Abwassergebühren, damit der Werterhalt der bestehenden Infrastruktur gewährleistet ist und die notwendigen, zukünftigen Investitionen sowie die nötigen Rückstellungen getätigt werden können (Einrichtung eines Spezialkontos).
Es wird empfohlen, den Dienst zu kontaktieren, um die neueste Version des Reglement zu erhalten.
Wir empfehlen den Gemeinden die Verwendung dieses Modells, da es den Entwicklungen der Normen und Gesetze entspricht (rechtlich unerlässliche Teile sind im Musterreglement kursiv markiert). Die Gemeinden werden gebeten, ihre Änderungen auf ein Minimum zu beschränken (technische Aspekte, organisatorische Details), da für nicht gesetzeskonforme Änderungen keine positive Vormeinung erteilt werden kann. Wir raten den Gemeinden, jedes Reglement vor Annahme durch die Urversammlung/der Generalrat der Dienststelle für Umwelt zu unterbreiten. Es muss eine ausreichende Zeit vorgesehen werden (2 bis 3 Monaten).
Damit die DUW ihre Stellungnahme abgeben kann, sollten ihr die folgenden Unterlagen zugestellt werden:
- Das Reglement und dessen Anhang über die Gebühren in elektronischer Form (Word-Dokument), damit ein Vergleich mit der Mustervorlage des Kantons gemacht werden kann.
- Die für die Festlegung der neuen Gebühren verwendeten Berechnungsgrundlagen, namentlich der langfristige Finanzierungsplan (Art. 60a GSchG und Art. 17 Abs. 1 kGSchG), der darüber Aufschluss gibt, ob künftig anfallende finanzielle Lasten im Entwässerungswesen hinreichend berücksichtigt worden sind; Begründung für die Erhöhung der Betriebskosten, etc.;
- Simulation der für das Folgejahr erwarteten Gebühreneinnahmen, unter Annahme eines Minimal- und Maximalbetrags der Tarifspanne.
Nach Stellungnahme des Kantons und vor der Beschlussfassung durch Urversammlung/Generalrat ist für die Festsetzung oder Genehmigung einer Preiserhöhung auch der Preisüberwacher anzuhören (s. Art. 14 PüG, 942.20). Einem Tarif bzw. Reglement, das ohne vorherige Anhörung der Preisüberwachung beschlossen wird, ist mit einem Formfehler behaftet.
Für weitere Informationen über die Anhörungspflicht für Gemeinden und Kantone gemäss Art. 14 PüG bitte hier klicken.
Kontakt
Pierre Mange
Sanierungsingenieur
027 606 31 74
pierre.mange@admin.vs.ch
Dienststelle für Umwelt
Avenue de la Gare 25
1950 Sitten
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