Schwall und Sunk, Geschiebehaushalt und Fischgängigkeit
Schwall und Sunk, Geschiebehaushalt und Fischgängigkeit
Nach den Bestimmungen der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Änderung des Gewässerschutzgesetzes haben Inhaber von Wasserkraftwerken Bau- oder betriebliche Massnahmen zu treffen, um wesentliche Beeinträchtigungen auf die einheimische Fauna und Flora und ihre Biotope durch plötzliche und künstliche Schwankungen des Abflusses eines Fliessgewässers (Schwall und Sunk) zu verhindern oder zu beseitigen.
Dasselbe Gesetz verlangt, dass Inhaber von Wasserkraftwerken erforderliche Massnahmen treffen, damit der Geschiebehaushalt eines Fliessgewässers nicht derart durch Anlagen verändert wird, dass die einheimische Fauna und Flora oder ihre Biotope, das Grundwasser und der Hochwasserschutz schwer beeinträchtigt werden.
Nach dem Bundesgesetz über die Fischerei haben Anlagenbesitzer erforderliche Massnahmen zu treffen, um die freie Fischgängigkeit zu gewährleisten. Bei bestehenden Anlagen müssen diese Massnahmen jedoch wirtschaftlich tragbar sein.
Die Rhone ist das wichtigste durch Schwallbetrieb betroffene Fliessgewässer, da in sie direkt Wasser der grossen Kraftwerke eingeleitet wird (Electra-Massa, Navizence, Cleuson-Dixence, Grande-Dixence, Mauvoisin, Emosson, usw.). Die Rhone betreffende Massnahmen, die angeordnet werden könnten, müssen mit dem Projekt der 3. Rhonekorrektion (R3) koordiniert werden.
Die kantonale Planung zu Schwall und Sunk, Geschiebehaushalt und Fischgängigkeit wird vor Ende 2014 fertig gestellt. Die Sanierungsauflage wird den betroffenen Inhabern im Laufe des Jahres 2015 mitgeteilt. Diese haben die Massnahmen je nach Umfang der angeordneten Massnahmen innerhalb einer bestimmten Frist, jedoch spätestens bis 2030 auszuführen.
Die Kraftwerksbesitzer werden für die Sanierungsmassnahmen gemäss Energiegesetz durch die nationale Netzbetreibungsgesellschaft (Swissgrid) entschädigt.