Vernehmlassung betreffend die Bezeichnung und Zuteilung der Netzgebiete der Spannungsebenen 5 und 7
Um dies zu bewerkstelligen, wird das Kartenwerk betreffend die Spannungsebenen 5 und 7 während 30 Tage öffentlich zugänglich gemacht. Es ist über den unten angeführten Weblink einsehbar. Interessierte Personen können dem Departement für Finanzen und Energie, Place de la Planta 3, 1950 Sion, ihre Stellungnahmen bis spätestens den 31. Mai 2019 übermitteln.
Die Zuteilung von Netzgebieten an den Netzbetreiber verleiht diesem kein Stromliefermonopol (BGE 141 II 151, E. 4 und 5.1). Die Zuteilung eines Netzgebietes im Sinne der StromVG legt dem Netzbetreiber zwar eine Anschlusspflicht auf, räumt ihm aber keinen Anspruch auf Anschluss aller Endverbraucher und Erzeuger im Netzgebiet ein (RECHSTEINER/WALDNER, Netzgebietszuteilung und Konzessionsverträge für die Elektrizitätsversorgung, AJP 2007 S. 1291). Ziel der Netzgebietszuteilung ist die Vermeidung verwaister Gebiete. Es geht nicht an, es dem Gutdünken des Netzbetreibers zu überlassen, ob ein Netzgebiet auch in einem wirtschaftlich nicht rentablen Gebiet (bspw. abseits gelegene Talschaften) aufrechterhalten wird.
Dokumente
Kartenwerk der vorgesehenen Netzgebiete der Spannungsebenen 5 und 7Rechtsgrundlagen
Bundesgesetz über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG), SR 734.7
Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, (StromVV), SR 734.7
Kantonales Stromversorgungsgesetz vom 17. Dezember 2014 (kStromVG), GS/VS 734.1