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Gewässersanierung
Gewässersanierung
Richtlinie für die Gewässersanierungsberichte (GSchG Art. 80)
Die zur Nutzung der Wasserkraft gewährten Konzessionen sind auf lange Zeiträume ausgelegt, und die Lage der abgeleiteten Fliessgewässer kann erst bei ihrem Ablauf erheblich verbessert werden (Dotierungsmenge, freie Fischgängigkeit usw.).
In diesem Zusammenhang schreibt das Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 (GSchG) den Kantonen vor, zuerst ein Inventar der bestehenden Wasserentnahmen zu erstellen sowie einen Bericht über Umfang und Art der erforderlichen Sanierungsmassnahmen beizufügen.
Kantonaler Plan
Im Rahmen der Gewässersanierung hat sich der Kanton für einen umfassenden, einzugsgebietsbezogenen Ansatz entschieden. Auf Basis der Erhebung der Wasserfassungen im Jahre 1995 hat der Kanton in den Jahren 2002 bis 2008 den Kantonalen Gewässersaniserungsplan (KGSP) erarbeitet, welcher einen Produktionsverlust von weniger als 2% (maximal 200 GWh) vorsieht. Der kantonale Plan umfasst 105 Sanierungsmassnahmen, die zum Ziel haben, das Ökosystem der durch die Wasserkraftnutzung beeinträchtigten Gewässer zu verbessern.
Auf Grund des Urteils des Bundesgerichts vom November 2012 im Fall der Misoxer Kraftwerke AG muss der Kanton die ursprünglichen Sanierungsmassnahmen einer Neubeurteilung unterziehen, um den KGSP entsprechend den Vorgaben des Bundesgerichts umzusetzen. Die Hauptkonsequenz dieses Urteils ist, dass primär Wasserdotationen, die den ökologischen Zustand der Gewässer verbessern können, als Sanierungsmassnahme vorzuschreiben sind, und dies auf Grundlage einer vertieften Analyse der wirtschaftlichen Situation der Wasserkraftkonzessionäre, entsprechend den Vorgaben des Bundesgerichts.