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Energetische Anforderungen an die Gebäudehülle

Energetische Anforderungen an die Gebäudehülle

Die energetischen Anforderungen für Bauten betreffen vor allem:

  • Gebäudehülle
  • Höchstanteil an nicht erneuerbaren Energien für den Wärmebedarf
  • Die technischen Installationen (Heizung, Warmwasser, Lüftung Klimatisierung, Beleuchtung)
  • Die Schwimmbäder
  • Die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung Die Vorzeigefunktion von öffentlichen Gebäuden
  • Der Vollzug (Verfahren)
  • Die notwendigen harmonisierten Formulare für eine Baubewilligung sind verfügbar auf der Webseite der Konferenz der kantonalen Energiedirektoren (EnDK) auf folgender Seite : http://www.endk.ch

Gebäudehülle

Die Anforderungen an die Gebäudehülle haben hauptsächlich zum Ziel den Energiebedarf zum Heizen eines Gebäude einzuschränken. Sie sind jedoch auch dafür da, um die sommerliche Überhitzung zu reduzieren damit die Gebäude weniger klimatisiert werden müssen.

Diese Anforderungen sind im Interesse des zukünftigen Bewohners, da sie den Komfort erhöhen und die Nebenkosten senken.

Betreffend der Wärmedämmung ist festzuhalten, dass die Qualität des Isolationsmaterials genau so wichtig ist wie die Dicke der Isolation. Vereinfacht ausgedrückt, muss bei einem Neubau in der Grössenordnung mit folgenden Isolationsstärken gerechnet werden:

  • 16 cm für eine Wand (Fassade) mit Aussenisolation  (Lambda = 0.034 W/mK) ;
  • 18 cm für ein Dach mit Isolation auf den Sparren  (Lambda =0.036 W/mK) ;
  • 12 cm für den Boden gegen unbeheizt oder das Erdreich  (Lambda =0.034 W/mK) ;
  • eine Doppelverglasung mit einem U-Wert  U kleiner oder gleich 1.1 W/m2K (Glas, Rahmen und Glasabstandhalter einbegriffen ).

Auch die bestehenden Bauten müssen diese Anforderungen einhalten. Sobald die Gebäudehülle einer Renovation unterworfen wird, müssen die Anforderungen an die Wärmedämmung eingehalten werden. Die Dicken der Isolationsstärken sind vereinfacht ausgedrückt die oben erwähnten, von denen man ca. 2 bis 4 cm wegnehmen kann.

Die minimalen gesetzlichen Anforderungen entsprechen jedoch nicht dem wirtschaftlichen Optimung. Wir empfehlen den Bauherren welche einen erhöhten Komfort wünschen, sowie einen Energiebedarf welcher im Sinne der nachhaltigen Entwicklung ist, eine Wärmedämmung ≥ 22 cm vorzusehen.

Höchstanteil an nicht erneuerbaren Energien für die Wärmeerzeugung

Die minimalen gesetzlichen Anforderungen fixieren eine maximalen Wert für den Wärmebedarf für die Heizung eines Gebäudes.

Die Gesetzgebung sieht vor, dass für Neubauten, maximal 80% des maximal erlaubten Wärmebedarfs für die Heizung und das Warmwasser durch nicht erneuerbare Energien gedeckt werden kann.

Um diese Anforderung einzuhalten, bestehen mehrere Möglichkeiten. Nachfolgend werden die wichtigsten erwähnt:

  • Installieren einer Wärmepumpe ;
  • Installen einer Holzheizung ;
  • Ergänzen der Öl- oder Gasheizung mit einer thermischen Solaranlage  ;
  • Verstärken der Isolation des Gebäudes .

Technische Installationen

Die Anforderungen an die technischen Anlagen liegen im Interesse der zukünftigen Nutzer und Betreiber.

Es wird verlangt dass:

  1. die Installationen richtig dimensioniert sind, eine sorgfältige Inbetriebnahme der Anlagen erfolgt, ein Betriebsordner mit den anlagespezifischen Betriebsdaten vor Ort ist.  
  2. Öl- und Gasheizkessel die Kondensationswärme ausnützen
  3. Warmwassererwärmer energetisch richtig gedämmt sind
  4. die Wassertemperatur der Heizkörper für die Raumheizung höchstens 50°C erreicht
  5. der Rohrabstand der Fussbodenheizung für die Raumheizung so gewählt ist, dass die Wassertemperatur höchstens 35°C erreicht
  6. Heizung- und Warmwasserleitungen energetisch richtig gedämmt sind
  7. die beheizten Räume mit Einrichtungen ausgestattet sind, die es ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbstständig zu regeln.
  8. Heizbänder und Warmwasserumwälzpumpen mit elektrischen Anschlüssen ausgestattet sind, damit mittels einer Schaltuhr oder eines Steuerungsthermostats unnötige  Energieverbräuche  vermieden werden können
  9. in Zweitwohnungen oder teilweise besetzten Wohnungen eine Fernbedienung vorhanden ist, damit die Raumtemperatur mindestens auf zwei unterschiedlichen Temperaturniveaus eingestellt werden kann
  10. anfallende Abwärme, insbesondere jene aus Kälteerzeugungsanlagen, genutzt wird
  11. Lüftungsanlagen mit einer Wärmerückgewinnung ausgerüstet sind
  12. Lüftungstechnische Anlagen energetisch richtig gedämmt sind
  13. der Nachweis einer energieeffizienten Kühlanlage erbracht ist
  14. für Nichtwohnbauten mit einer Energiebezugsfläche von mehr als 1000m2 der Nachweis einer  energieeffizienten Beleuchtung, Lüftungs- und Klimaanlage erbracht ist.

Zusätzlich Einschränkungen sind vorgesehen.

  1. Die elektrische Beheizung von Gebäuden ist nicht erlaubt.
  2. Als Notfallvorrichtung ist in bestimmten Fällen die Installation eines elektrischen Widerstandes erlaubt.
  3. Der Ersatz einer elektrischen Widerstandsheizung (Elektroheizkessel) mit Wasserverteilsystem durch einen neuen Elektroheizkessel ist nicht erlaubt. 
  4. Heizungen im Freien (welche Wärme liefern ausserhalb von geschlossenen Räumen wie für Terrassen, für Rampen, für Rinnen, für Sitzplätze, usw.) sind ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu betreiben.

Schwimmbäder

Beheizte Schwimmbäder haben einen hohen Energiebedarf. Ausserdem, je wärmer das Wasser desto höher ist das Verdunstungsphänomen.

Daher folgende Anforderungen :

  • Die Notwendigkeit einer Abdeckung um ausserhalb der Betriebszeiten die Wärmeverluste durch Verdampfung zu senken.
  • Die Rückgewinnung der Wärme aus dem Schwimmbadabwasser
  • Die Regulierung der Wassertemperatur mit Präzisionsinstrumenten
  • Dämmung der Wände und des Schwimmbadboden
Je nach Fall ist der Energiebedarf zur Beheizung des Schwimmbadwassers mit 50% bis 100% erneuerbarer Energie abzudecken.

Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung

Um den Gebäudenutzern Verantwortung zu geben, sieht die Gesetzgebung vor, den Verteilschlüssel zum großen Teil auf den tatsächlichen Wärmeverbrauch der Wärmebezüger abzustützen. Grundsätzlich müssen alle Gebäude mit fünf oder mehr Nutzeinheiten mit Geräten ausgestattet sein, die eine individuelle Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung ermöglichen.

Folglich sind die Kosten für Heizung und Warmwasser zum überwiegenden Teil anhand des effektiven Verbrauchs der einzelnen Nutzer gemäss dem Abrechnungsmodel vom Bundesamt für Energie abzurechnen.

Bauten mit niedrigem Wärmebedarf oder deren Bedarf im Minimum zur Hälfte mit erneuerbaren Energien abgedeckt wird sind von der Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung befreit.

Vorzeigefunktion von öffentlichen Gebäuden

Bauten und Anlagen die im Besitz des Kantons, der Gemeinde oder anderer öffentlicher Körperschaften sind, sollen beispielhaft gebaut und betrieben werden.  Die Referenz ist hierzu der Minergie.Standard.

Ausführung

Die Einhaltung der energetischen Anforderungen ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erbringen. Wenn ein Projekt kein Baubewilligungsverfahren erfordert, muss der Bauherr selbst sicherstellen, dass die  Anforderungen eingehalten werden. Wo vorgesehen ist ein Energienetz zu verwenden (Gas, Strom, Fernwärme, usw.), sind vor Baubewilligungsverfahren mit dem Netzbetreiber Anschlussmöglichkeiten und Anschlussbedingungen zu überprüfen.

Bauherr und Projektverantwortlicher liefern der zuständigen Behörde nach Abschluss der Arbeiten eine Konformitätserklärung, dass die ausgeführten Arbeiten dem Bewilligten Projekt entsprechen.

Kontakt

Dienstelle für Energie und Wasserkraft

E-mail : energie@admin.vs.ch

Tel. : 027 606 31 00

Kontakt Formular 


Dokument

pdf 380-1 U-Werte u. Isolationen SIA 2009
Link Technische und energetische Richtlinien für kantonale und subventionierte Bauten

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