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KKSS-Verfahren können Signale der Signalisationsverordnung, die VSS-Normen und die Verkehrsspiegel betreffen.
Wer vorsätzlich ein Signal versetzt oder beschädigt und wer vorsätzlich ein Signal oder eine Markierung entfernt, unleserlich macht oder verändert, wer eine von ihm unabsichtlich verursachte Beschädigung eines Signals nicht der Polizei meldet, wer ohne behördliche Ermächtigung ein Signal oder eine Markierung anbringt, wird mit Busse bestraft (SVG, Art. 98).
Die ohne Bewilligung angebrachten Signale werden auf Kosten des Pflichtigen entfernt (SSV Art.105).
Technische Bedingungen
Jedes Gesuch muss ein Dossier mit den folgenden Elementen enthalten:
Genehmigungsverfahren für Strassensignale
Genehmigungsverfahren für Strassensignale
GrundbegriffKKSS-Verfahren können Signale der Signalisationsverordnung, die VSS-Normen und die Verkehrsspiegel betreffen.
Wer vorsätzlich ein Signal versetzt oder beschädigt und wer vorsätzlich ein Signal oder eine Markierung entfernt, unleserlich macht oder verändert, wer eine von ihm unabsichtlich verursachte Beschädigung eines Signals nicht der Polizei meldet, wer ohne behördliche Ermächtigung ein Signal oder eine Markierung anbringt, wird mit Busse bestraft (SVG, Art. 98).
Die ohne Bewilligung angebrachten Signale werden auf Kosten des Pflichtigen entfernt (SSV Art.105).
Technische Bedingungen
Jedes Gesuch muss ein Dossier mit den folgenden Elementen enthalten:
- Begründungsschreiben (Motivation, wie und für wen)
- Situationsplan mit Standorten der Signale.
- Foto-Dokumentation (Standort des Signals, der Örtlichkeit)
- Der Gesuchsteller reicht das Dossier an die betreffende Gemeinde zur Vormeinung ein.
- Enthält das Dossier ein Vorschrifts- oder Vortrittssignal, oder ein Signal mit Vorschriftscharakter, veröffentlicht die Gemeinde das Gesuch zur Information im Amtsblatt.
- Die Beschwerdeführer richten innerhalb der gesetzten Frist ihre Einwände an die Gemeindekanzleien.
- Die Gemeinde behandelt die Beschwerden.
- Die Gemeinde übermittelt der KKSS folgende Dokumente: das Dossier, ihre Vormeinung, unter Angabe des Veröffentlichungsdatums, und die Anzahl der Beschwerden sowie ihre diesbezügliche Stellungnahme.
- Die KKSS publiziert die konformen Dossiers im Amtsblatt mit eine Beschwerdefrist von 30 Tagen beim Staatsrat (SSV Art. 107). Die Beschwerde muss an die Staatskanzlei (Place de la Planta 3, Palais du Gouvernement, 1950 Sitten) adressiert werden.
- Der Staatsrat trifft seinen Entscheid, anhand eines von der Staatskanzlei erstellten Untersuchungsberichts.
- Die KKSS genehmigt definitiv die Signalisation oder verweigert sie.