Inverkehrsetzung eines Schiffes

Inverkehrsetzung eines Schiffes

Schiffe, die auf oder über einer Wasserfläche stationiert oder auf einem öffentlichen Gewässer eingesetzt werden, müssen immatrikuliert werden. Unsere Dienststelle ist für die Zuteilung der Schiffskontrollschilder zuständig.

Davon ausgenommen sind:

  • Schiffe, die kürzer als 2,50 m sind;
  • Strandboote und dergleichen;
  • ​​Paddelboote, Rennruderboote, Segelbretter und Drachensegelbretter.

Von der Kennzeichnungspflicht ebenfalls ausgenommen sind nicht gewerbsmässig eingesetzte, nicht motorisierte Schiffe, deren Rumpflänge 4 m nicht übersteigt, wenn sie auf Fliessgewässern, Kanälen, in der inneren Uferzone oder im Abstand von höchstens 150 m um Schiffe, die von ihnen begleitet werden, verkehren und:

a. über eine Konformitätserklärung nach Artikel 148j verfügen;

b. der Norm SN EN ISO 6185-1, 2001, Aufblasbare Boote – Teil 1: Boote mit einer Motorhöchstleistung von 4,5 kW entsprechen;

c. über keinen festen Spiegel und keinen festen Boden verfügen; und

d. mehr als eine Luftkammer haben.

Alle oben genannten Boote müssen an einer gut sichtbaren Stelle den Namen und die Anschrift des Eigentümers oder Halters tragen. Sie können nur in der inneren Uferzone (300 m) des Genfer Sees und 150 m auf den anderen Seen navigieren.

Hinweis:

Bevor Sie einen Motor kaufen, kontaktieren Sie bitte die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt und vergewissern Sie sich, dass dieser auf Ihrem Schiff installiert werden darf.

Bei einer Neumotorisierung oder einem Motorenwechsel muss, wenn die Antriebsleistung mehr als 40 kW beträgt, eine Geräuschmessung durch die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt durchgeführt werden.

Wir bitten Sie, in jedem Fall die folgenden Dokumente vorzulegen:

  • ein vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Formular "Anmeldung zur Inverkehrsetzung eines Schiffes";
  • einen Versicherungsnachweis (erhältlich bei Ihrer Versicherungsgesellschaft, Gültigkeit 30 Tage) bei Maschinenantrieb oder einer Segelfläche über 15m2;
  • bei einem Occasionsschiff den bisherigen Schiffsausweis im Original, bei einem neuen Schiff oder bei einem Occasionsschiff aus dem Ausland, den Verzollungsnachweis für die ordentliche Zulassung von Schiffen (Formular 15.10);
  • das Abgas-Wartungsdokument für Marinemotoren, geliefert vom Hersteller oder vom Importeur;

Zusätzlich für die neuen Schiffe oder Occasionsschiffe aus dem Ausland:

  • das Handbuch, vom Hersteller geliefert;
  • die Konformitätserklärung für Schiff 2003/44/EG oder 2013/53 mit der N° H.I.N. und ISO-Normen, vom Hersteller geliefert;
  • die Konformitätserklärung für Motor 2003/44/EG oder 2013/53;
  • das Motorwartungsdokument, vom Hersteller oder Importeur geliefert;
  • das Segelvermessungsprotokoll, vom Importeur oder von der zuständigen Behörde geliefert;
  • das Geräuschmessprotokoll, vom Importeur oder von der zuständigen Behörde geliefert;
  • das technische Prüfungsprotokoll, vom Importeur oder von der zuständigen Behörde geliefert;
  • das Abnahmeprotokoll; vom Importeur, vom Beamten oder von der zuständigen Behörde geliefert;
  • der Prüfungsrapport der Gas- oder Elektrik-Installation von 24V und mehr.

Bei Abtretung von Schiffskontrollschilder, das Formular Abtretung Kontrollschilder.

 

Kontakt

Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt
Sektion Technik / Schifffahrt
Av. de France 71Plan d'accès - Sion
Postfach 1247
1951 Sion

Telefon : 027 606 71 00
Email : scn_navigation@admin.vs.ch

 

Plan d'accès - St-MauriceHafen von Le Bouveret
Telefon : 027 607 30 58
(Büro ist vom 15. März bis 15. November immer am Montagmorgen von 08.00 - 12.00 geöffnet)