Sonderbewilligung für Sonntags- und Nachtfahrten

Sonderbewilligung für Sonntags- und Nachtfahrten

Das Fahrverbot für schwere Fahrzeuge und für gewisse Fahrzeugkategorien kommt für alle Sonn- und Feiertage wie folgt zur Anwendung:

in der Schweiz
Neujahr
Karfreitag
Ostermontag
Auffahrt
Pfingstmontag
1. August
Weihnachten
26. Dezember, wenn Weihnachten nicht auf einen Montag oder einen Freitag fällt.

Wird in einem Kanton oder Kantonsteil einer dieser Tage nicht gefeiert, so gilt dort das Sonntagsfahrverbot nicht (Art. 91 Abs. 1 VRV).

Das Nachtfahrverbot gilt von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr (Art. 91 Abs. 2 VRV).

Dem Nacht- und Sonntagsfahrverbot unterliegen:

  • die schweren Motorfahrzeuge (Art. 10 Abs. 2 VTS);
  • gewerbliche Traktoren und Arbeitsmotorfahrzeuge ;
  • Gelenkfahrzeuge, wenn das zulässige Gesamtgewicht einer Kombination 5 t überschreitet (Art. 7 Abs 6 VTS);
  • Für Fahrzeuge, die einen Anhänger ziehen und deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t überschreitet (Art. 7 Abs. 4 VTS).

Nachtfahrbewilligung
Abweichungen vom Nacht- und Sonntagsfahrverbot werden nur für dringliche und unumgängliche Fahrten, die durch andere organisatorische Massnahmen oder Transportmittel nicht ausgeführt werden können, erteilt (Art. 92 Abs 1 VRV).

Sonntagsfahrbewilligung
Bewilligungen für das Fahren am Sonntag können aus zwingenden Gründen erteilt werden, wenn es sich um Fahrten handelt, die vom Gesetz vorgesehen sind, sowie dringliche Fahrten (zum Beispiel für den Transport von Lebensmitteln oder Getränken). Fallen zwei aufeinanderfolgende Tage auf das Sonntagsfahrverbot, so kann eine Bewilligung für den Transport von Lebensmittel am zweiten Tag erteilt werden (Art. 92 Abs. 2 VRV).

Erteilung der Bewilligungen
Der Standortkanton des Fahrzeugs oder der Kanton, wo die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, erteilt die Bewilligung. Diese ist auf dem gesamten Gebiet der Schweiz gültig. Die Zuständigkeit des Standortkantons entfällt, wenn sein Gebiet nicht berührt wird; die Bewilligung wird also durch den Kanton erteilt, wo die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt (Art. 92 Abs. 4 VRV).

Gesuch für die Erteilung einer Sonderbewilligung
Ein schriftliches Gesuch muss mittels Online-Antrag unter www.sonderbewilligungen.ch zugestellt werden.

Kontakt

Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt 

Plan d'accès - Sion Av. de France 71
Postfach 1247
1951 Sion


Telefon : 027 606 71 00
Email : scn-autorisation@admin.vs.ch