Erlass der Steuer

Art. 167 III. Erlass der Steuer
1 Den Steuerpflichtigen, die in Not geraten oder aus anderen Gründen in eine Lage versetzt worden sind, in der die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung für sie zu grosser Härte würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden.
2 Das Erlassgesuch ist mit schriftlicher Begründung und unter Beilage der nötigen Beweismittel der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen.

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Die steuerpflichtige Person hat die Möglichkeit ein Steuererlassgesuch einzureichen, wenn sie sich gemäss Art. 167 StG in einer Notlage befindet (unter dem Existenzminimum) oder wenn die Bezahlung der Steuern für sie (schwerwiegende) Folgen haben würde.

Diese Notsituation sollte aber nicht durch Selbstverschulden oder Nachlässigkeit entstanden sein.

Ein Steuererlass ist ein Ausnahmeverfahren mit dem Ziel, die wirtschaftliche Situation der/des Steuerpflichtigen zu verbessern und darf nicht andere Gläubiger bevorzugen.

Ein Steuererlassgesuch muss immer mit dem Fragebogen begleitet sein, welcher über die aktuelle Situation der steuerpflichtigen Person Auskunft gibt. Dieser Fragebogen kann nachstehend heruntergeladen werden.

Im Zuge eines verweigerten Steuererlassgesuches kann eine Gebühr für die Verwaltungskosten erhoben werden, wie es im Beschluss der Kantonalen Steuerverwaltung Art. 2 vorgesehen ist.

Um Missverständnisse zu vermeiden, bitten wir die Gesuchsteller, von den untenstehenden Dokumenten Kenntnis zu nehmen, damit sie sich vergewissern können, ob tatsächlich ein Steuererlassgesuch einzureichen ist.