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Bienenhaltung

Apiculture
© Valais/Wallis Promotion - Agriculture Valais

Neue Imker

Jeder neue Imker hat die Pflicht seine Bienenstände der Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen innert 3 Tagen (Art. 18 TSV) zu melden. Die Informationen sollen an die regionalen Inspektoren gesandt werden.

Die neuen Imker erhalten eine Identifikationsnummer (Plakette), die gut sichtbar am Bienenstand angebracht werden muss. Die Besitzer müssen ebenfalls eine Bestandeskontrolle für Bienen sowie ein Behandlungsjournal führen. Jeder Krankheitsverdacht muss umgehend dem Inspektor gemeldet werden.

Die Erhebung der Bienenstände wird jährlich unter der Verantwortung der kantonalen Dienststelle für Landwirtschaft durchgeführt.

Verstellen von Bienen

Jeder Besitzer muss alle jegliches Verstellen in einen anderen Inspektionskreis oder aus dem Kantonsgebiet (Art. 19 TSV) melden. Die Meldung muss VOR dem Verstellen beim Bieneninspektor gemacht werden. Ein Verstellen kann zu einer erneuten Kontrolle der Kolonien führen.

Die Anwendung für Smartphones « BeeTraffic » dient zur Registrierung Ihrer Bienenstände und zur Meldung von Verstellungen.

Es darf kein Verbringen ohne Gutheissen des Bieneninspektors stattfinden. Das Verstellen von Begattungseinheiten unterliegt nicht der Meldepflicht.

Importe von Bienen

Auch wenn es erlaubt ist, wird von Import von Bienen stark abgeraten. Importierte Bienen können Träger von schweren Krankheiten sein und das Kontaminierungsrisiko ist gross, da es schwierig ist formell ihre Herkunft nachzuweisen.

Der Import von Bienen unterliegt einem sehr strikten Verfahren und nach ihrer Ankunft wird eine Quarantäne verfügt. Die den Import betreffenden Kontrollen gehen zu Lasten des Besitzers.

Für alle zusätzlichen Informationen im Zusammenhang mit den Importen von Bienen können Sie das Veterinäramt oder den kantonalen Bieneninspektor kontaktieren.

Im Krankheitsfall

Jeder Krankheit oder Krankheitsverdacht muss umgehend dem Bieneninspektor gemeldet werden. Eine Gesundheitsbilanz wird nach Kontrolle vor Ort gezogen und, wenn nötig, eine Probenahme zu Analysezwecken genommen.

SPERREN (Brutfälle)

In einer Sperrzone 1. Grades ist jedes Verstellen von Bienen (Eingang oder Ausgang) strikt verboten.

Alle Bienenschwärme, die während der Sperrzeit in der Natur entdeckt werden, müssen unbedingt zerstört werden.

Im Zweifelsfall ist es ratsam mit dem kantonalen Bieneninspektor Kontakt aufzunehmen.

Beenden der Aktivität

Jeder Imker hat die Pflicht die Schliessung oder den Besitzerwechsel eines Bienenstandes innert 10 Tagen (Art. 18 TSV) zu melden.

Im Falle einer Änderung muss der regionale Inspektor informiert werden.

Dokument

pdf Bestandeskontrolle der Bienenvölker.pdf
pdf Informationen VSKT - Bienenimporte.pdf

Rechtsgrundlage

  • Tierseuchenverordnung

Links

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