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Professionnelle Übernahme von Tieren

Unter einer professionellen Übernahme von Tieren versteht man den Handel, die Haltung, die Übernahme oder die Zucht von Tieren zu Verkaufszwecken für sich selber oder für Drittpersonen oder um persönliche Kosten oder die einer Drittperson zu decken ; dies muss nicht immer finanzieller Art sein.

Je nach Anzahl gehaltener Tiere können die Anforderungen an die Ausbildung verschieden sein. Die Haltung muss tierschutzkonform sein.

Man unterscheidet zwischen den verschiedenen Einrichtungen oder Aktivitäten folgendermassen:

  • Das Tierheim
  • Die Tierpension (20 Plätze und mehr)
  • Die Tierpension (19 Plätze Maximum)
  • Der Heimtierpflegedienst bis zu 5 Plätze (Mini-Pension, Hundespazierführer, Dogsitter, etc…)
  • Die professionnelle Zucht
  • Der professionnelle Handel

Das Betreiben einer Tierpension oder eines Tierheimes mit mehr als 5 Plätzen unterliegt einer kantonalen Bewilligung.

Das Tierheim

Tierheim sind anerkannte Institutionen mit öffentlichem Interesse, die mit der Unterbringung von Tieren beauftragt sind. Sie unterstehen der Verantwortung einer Person mit einem Fähigkeitszeugnis als Tierpfleger.

Die Tierpension (20 Plätze und mehr)

Ein Bewilligungsgesuch ist notwendig für das Betreiben einer Pension solcher Grösse. Der Verantwortliche muss im Besitz eines Fähigkeitszeugnisses als Tierpfleger sein.

Die Tierpension (19 Plätze Maximum)

In Tierpensionen oder Tierheimen mit maximal 19 Plätzen oder in Einrichtungen mit Heimtieren oder Hunden zu professionellen Zwecken, muss die verantwortliche Person eine FBA (Fachspezifische Berufsunabhängige Ausbildung) vorweisen.

Der Heimtierpflegedienst bis zu 5 Plätzen (Mini-Pension, Hundespazierführer, Dogsitter, etc…)

In Einrichtungen mit maximal 5 Plätzen oder bei professionneller Übernahme von maximal 5 Tieren, muss die für die Übernahme verantwortliche Person über die verlangte Ausbildung für die Haltung der übernommenen Tierart verfügen (4 Stunden Kurse bei einem anerkannten Hundetrainer). Es ist keine kantonale Bewilligung erforderlich.

Die professionnelle Zucht

Jede Person, die Tiere zu Verkaufszwecken für sich selber oder für Drittpersonen züchtet, wird als professionnelle/r Züchter/in angesehen. Die Gegenleistung muss nicht zwingend finanzieller Art sein.

Die Zucht mit dem Ziel seine eigenen Kosten zu decken gilt ebenfalls als professionnelle Zucht.

Die professionnellen Züchter müssen mindestens im Besitz einer berufsunabhängigen spezifischen Ausbildung (FBA) sowie einer kantonalen Bewilligung sein.

Der professionnelle Handel

Es unterliegt einer kantonalen Bewilligung derjenige, der innert eines Jahres mehr als 20 Hunde oder 3 Würfe von Welpen, 20 Katzen oder 5 Würfe von Katzen abgibt. Alle anderen Tierarten können unter Art. 101 TSchV konsultiert werden.

Tierhändler müssen im Besitz eines Tierpfleger-EFZ sein.

Die berufsunabhängige spezifische Ausbildung

Die berufsunabhängige spezifische Ausbildung vermittelt technische Kenntnisse und erlaubt es praktische Fähigkeiten zu erlangen. Sie besteht aus einem theoretischen Teil (ca. 40 Stunden) und einem praktischen Teil mit einem obligatorischen Praktikum. Ab dem 1. März 2019 werden die FSIP mit Abschlussprüfungen bestätigt.

Dokument

pdf Bewilligungsgesuch für die Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Heimtieren.pdf
pdf Zusatzformular Personenblatt.pdf
pdf Zusatzformular Tierhaltung in Betrieben zur Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Heimtieren und Nutzhunden.pdf
pdf Umfang des Betriebs.pdf
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