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Anleitung / Hilfe zur Selbstkontrolle
© Valais/Wallis Promotion - Agriculture Valais
Die gesetzlichen Grundlagen für die Selbstkontrolle sind :
Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG 817.0)
- Wer Lebensmittel, Zusatzstoffe und Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, abgibt, einführt oder ausführt, muss im Rahmen seiner Tätigkeit dafür sorgen, dass die Waren den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss sie entsprechend der «Guten Herstellungspraxis» untersuchen oder untersuchen lassen.
- Die amtliche Kontrolle entbindet ihn nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle.
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV 817.02)
- Die verantwortliche Person sorgt im Rahmen ihrer Tätigkeit auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen dafür, dass die gesetzlichen Anforderungen an Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände eingehalten werden, insbesondere in Bezug auf den Gesundheitsschutz, den Täuschungsschutz sowie den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.
- Um den Anforderungen nach Absatz 1 zu genügen, ist die verantwortliche Person zur Selbstkontrolle verpflichtet.
- Wichtige Instrumente der Selbstkontrolle sind insbesondere:
- die Sicherstellung guter Verfahrenspraktiken (Gute Hygienepraxis, Gute Herstellungspraxis);
- die Anwendung von Verfahren, die auf den Prinzipien des HACCP-Konzepts (Art. 51) beruhen;
- die Rückverfolgbarkeit; die Probenahme und die Analyse von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.