Exportzertifikate für Lebensmittel
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Lebensmittel, welche die Gesundheit gefährden können, dürfen nicht ausgeführt werden. Waren, welche für die Ausfuhr bestimmt sind, dürfen von den Vorschriften der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung abweichen, sofern die Vorschriften des Bestimmungslandes dies verlangen oder zulassen.
Die zuständige Kantonale Lebensmittelkontrolle stellt die Bescheinigungen für die zur Ausfuhr bestimmten Lebensmittel nach Art. 30 der Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (SR 817.042) aus. Der Verband der Kantonschemiker der Schweiz stellt in Absprache mit dem Bundesamt für Gesundheit ein einheitliches Exportzertifikat zur Verfügung. In Fällen, bei denen das Empfängerland eine von der zuständigen Bundesbehörde unterzeichnete Bescheinigung des Exportzertifikates verlangt, kann diese Zusatzbestätigung unter Beilage des oben erwähnten Zeugnisses, welches durch die kantonale Behörde beglaubigt ist, beim Bundesamt für Gesundheit angefordert werden.