Badewasser
© Valais/Wallis Promotion - François Perraudin
Seit dem 1. Mai 2017 sind Dusch- und Badewasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen in der Lebensmittelgesetzgebung geregelt. Im Vergleich zur gegenwärtigen Gesetzgebung im Wallis sind die Anpassungen, welche durch die neue Bundesgesetzgebung in der "Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV) vom 16. Dezember 2016 (SR 817.022.11)" gefordert werden, gering.
Das kantonale Reglement betreffend die Gesundheits- und Sicherheitskontrolle von öffentlichen Badeanlagen vom 20. Dezember 2000 (818.300) schliesst die Hauptpunkte schon ein. In der laufenden Revision werden die Anforderungen an die neue Gesetzgebung berücksichtigt. Die wichtigsten Anpassungen betreffen die Punkte :
- Anforderungen an die mikrobiologische und chemische Qualität von Dusch- und Badewasser ;
- Neue Begriffe der Badewassersanlagen, welche den Kontrollen unterworfen sind ;
- Integration der Dampfbäder (Warmluftraum mit hoher Luftfeuchtigkeit, dessen Temperatur im Allgemeinen zwischen 40°C und 50°C liegt), welche den Kontrollen unterworfen sind ;
- Meldepflicht für Bauprojekte. Wer ein öffentlich zugängliches Bad bauen oder baulich verändern will, muss dies der kantonalen Vollzugsbehörde (DVSV) vorgängig melden.