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Législation fédérale agricole - Modifications 2018

Bundesgesetzgebung über die Landwirtschaft - Änderungen 2018

 

Der Bundesrat verabschiedete am 18. Oktober 2017 das landwirtschaftliche Verordnungspaket mit den Gesetzesänderungen für 2018. Es enthält namentlich die Einführung neuer Programme zugunsten eines reduzierten Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln im Obst- und Rebbau, die Anpassung der Biodiversitätsbeiträge, neuartige Informationssysteme besonders im Rebbau und Änderungen des Sockels der Strukturverbesserungen.

 

Verordnung über die Direktzahlungen (DZV)

Neue Beiträge werden angeboten:

  • Reduktion von Pflanzenschutzmitteln in Spezialkulturen sowie für Zuckerrüben:

    Für die Reduktion oder den Verzicht auf Unkrautvertilgungsmittel und/oder Pilz-Insektenvernichtungsmittel mit einem bestimmten Risikopotenzial werden verschiedene Beiträge angeboten. Es handelt sich hierbei um ein interessantes Programm, vor allem für Spezialkulturen. Wir ermutigen die Bewirtschafter zur Teilnahme. Diese neuen Beiträge entsprechen den Umweltleitlinien des Kantons Wallis. Die Bewirtschaften, die bei diesen neuen Programmen mitmachen wollen, können die von diesen Reduktionen betroffenen Parzellen bei der Onlineschaltung der landwirtschaftlichen Daten im Januar 2018 melden.

  • Zweiphasige, stickstoffarme Nahrung für Schweine: Die Teilnahme an diesem Programm kann ebenfalls bei der Onlineschaltung der landwirtschaftlichen Daten im Januar 2018 gemeldet werden.

  • Programm Extenso für Lupinen: Der Beitrag für extensiven Anbau von Getreide, Sonnenblumen, Erbsen, Ackerbohnen und Raps wurde auf Lupinen erweitert.
     

Gewisse Beiträge wurden wie folgt abgeändert:

- Reduktion von 20 % der BFF-Beiträge für Biodiversitätsförderflächen (BFF) der Qualität 1 für extensives Wiesland, Streuefläche, Hecken, Feldhaine und bewaldete Ufer;
- Erhöhung der BFF-Beiträge der Qualität 2 um 20 % für die gleichen BFF;
- Kürzung der wichtigeren Direktzahlungen im Wiederholungsfall

 

Zugang zu landwirtschaftlichen Daten (Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft - ISLV)

Der Zugang zu allen Daten, die dem BLW zur Verfügung stehen, mit Ausnahme der Direktzahlungsbeiträgen und der Strafverfahren, welche nur mit dem Einverständnis der betroffenen Person zugänglich sind, gilt für Personen, Organisationen und Unternehmen, welche die Bewirtschafter bei der Schaffung von Mehrwert für ihre Produkte oder im Rahmen ihres Betriebs oder ihrer Zucht unterstützen. Die DLW wird die Landwirte informieren und die Risiken dieses Datenzugangs für Dritte darlegen.

 

Verordnung über den Rebbau und Wein

  • In Bezug auf die Produktionsrechte und das Informatiksystem für die Erntekontrolle gehen die vom Bundesrat verabschiedeten Änderungen in die gleiche Richtung wie die bereits unternommenen Arbeiten des Staates Wallis. Die Kantone haben bis am 1. Januar 2020 Zeit, um über ein Informatikwerkzeug für die Erntekontrolle zu verfügen.
  • Ausstellung einer spezifischen Bescheinigung für Bezeichnungen, die kleiner sind als die Gemeinde (z.B. Weingut, Domäne, Schloss...).
  • Im Rahmen der Erntekontrolle müssen die Kantone dem BLW künftig mehr Rechenschaft ablegen. U.a. müssen sie neu ein Kontrollbericht über die Weinlesekontrolle (Anzahl ausgestellten Bescheinigungen, Anzahl Traubenlieferungen, Kategorisierung der Einkellerungsbetriebe nach ihrem Risiko, Anzahl Kontrollen, …) verfassen.
  • Die Schweizer Weinhandelskontrolle (SWK) wurde ab dem 1. Januar 2019 als einziges Kontrollorgan für den Weinhandel bestätigt. Ihr Tätigkeitsbereich wurde erweitert. Sie hat die Möglichkeit, Zugang zur Finanz- und Betriebsbuchhaltung der Betriebe zu erlangen und Proben zu entnehmen. Bei Beanstandungen trifft sie die nötigen Massnahmen und hat das Recht, Klage einzureichen. Diese Aufgabe obliegt somit nicht mehr den kantonalen Chemikern.

 

Verordnung über die Strukturverbesserungen (SVV)

  • Das Inkrafttreten der persönlichen Voraussetzungen für die Genehmigung von Beiträgen wurde aufgeschoben (EFZ, Fachausweis, ununterbrochene Betriebsführung während 5 Jahren).
  • Für einzelbetriebliche Massnahmen wurde die längst mögliche Frist für die Kreditrückzahlung auf 12 Jahre für die ersten Finanzhilfen und auf 18 Jahre für die anderen Massnahmen festgelegt. (Das Gesuch des Kantons, die Dauer von anfänglich 15 Jahren zu erhöhen, wurde berücksichtigt.).
  • Es wurde nunmehr festgelegt, dass der Kredit mindestens CHF 20’000 betragen muss.
  • Die Kompetenzen der Kantone im Bereich der Gewährung von Investitionskrediten und Baukrediten wurden gestärkt (CHF 500’000 bzw. 600’000).
  • Umweltrelevante Massnahme, die als ländliche Massnahmen aufgenommen wurden, können in allen Anbauzonen subventioniert werden (vgl. IBLV).

 

Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV)

  • Für die Umschuldung: mind. 1 SAK anstatt 1,25 SAK.
  • Die Kompetenzen der Kantone im Bereich der Gewährung von Betriebshilfen wurde gestärkt (CHF 500’000 anstatt 350’000). 

 

Verordnung über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV)

Beiträge für umweltrelevante Massnahme (Reduktion von Ammoniakemissionen, Reinigungsplatz für Zerstäuber) und erhöhte Pauschalen für Alpgebäude

 

Mehr Infos unter www.blw.admin.ch

 

 

 

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