Häufig gestellte Fragen - FAQ
Was ist der Gewässerraum?
Der Gewässerraum umfasst ein Oberflächengewässer und seine Uferzone. Er hat zum Ziel, die natürlichen Funktionen des Gewässers und den Hochwasserschutz zu gewährleisten. Die zuständigen Behörden legen den Gewässerraum entsprechend der gesetzlichen Vorgaben und der örtlichen Verhältnisse fest. Der Kanton ist für die Rhone zuständig, die Gemeinden für die übrigen Gewässer.
Welche Auswirkungen hat der Gewässerraum auf die Landwirtschaft?
Im Gewässerraum sind Pflanzenschutzmittel (auch nicht synthetische) und Dünger verboten. Als landwirtschaftliche Nutzung sind nur bestimmte Arten von Biodiversitätsförderflächen (BFF) zugelassen. Die bestehenden Dauerkulturen geniessen Bestandesschutz und dürfen unterhalten werden. Im Gewässerraum hat der Gewässerschutz Vorrang. Bei einer Erneuerung (das heisst Umbruch und Neubepflanzung auf derselben Fläche) im Gewässerraum sind eine Anfrage und/oder ein Baugesuch erforderlich. In der Landwirtschaftszone ist dafür die kantonale Baukommission zuständig. Wir raten im Gewässerraum von der Erneuerung ab, auch nicht im biologischen Landbau oder resistente Sorten.
Was ist ein Pufferstreifen?
Der Pufferstreifen muss ganzjährig eine gebietstypische Begrünung aufweisen. Wir empfehlen, den umliegenden Ökosystemen angepasste Arten zu verwenden (Spontanbewuchs, Ansaat, Liegenlassen von Schnittgut). Die Dichte der Begrünung hängt unter anderem vom Wasserregime und von ihrem Alter ab.
Ersetzt der Gewässerraum den Pufferstreifen?
Nein. Alle Bestimmungen sind unabhängig voneinander einzuhalten. Die Vorschriften gemäss ChemRRV (Pufferstreifen), DZV (Pufferstreifen) und GSchV (Bewirtschaftung des Gewässerraums) gelten räumlich unabhängig voneinander und überlagern sich. Zusätzlich gelten für gewisse PSM Sicherheitsabstände (Spe3-Sätze).
Wo werden die Gewässerräume veröffentlicht?
Die Gemeinden scheiden auf ihrem Gemeindegebiet die für die Grundeigentümer verbindlichen Gewässerräume aus. Die definitiv festgelegten Gewässerräume werden auf dem kantonalen Geoinformationssystem aufgeschaltet. Die Gemeinden informieren allenfalls über die laufenden Verfahren und die von ihnen zur Verfügung gestellten Karten. Die Markierung des Gewässerraums im Gelände ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Wie misst man die Abstände?
Sobald der Gewässerraum festgelegt ist, stützt man sich dazu auf die Pläne der Gemeinde, welche der Kanton veröffentlicht. Wo der Gewässerraum festgelegt ist und wo ausdrücklich darauf verzichtet wurde, misst man den Pufferstreifen horizontal ab der Uferlinie. Die Uferlinie ist die Linie, bis zu der ein kleineres bis mittleres Hochwasser (entsprechend der Zone ohne Landpflanzen) die Uferböschung berührt. Solange der Gewässerraum nicht festgelegt ist, misst man den Pufferstreifen normalerweise ab Oberkante der Uferböschung.
Welche Anforderungen gelten, bis der Gewässerraum festgelegt ist?
Ein 3m breiter Pufferstreifen ohne Dünger und Pflanzenschutzmittel entlang der Fliessgewässer ist allgemeinverbindlich. Für die Direktzahlungsempfänger ist dieser Pufferstreifen für Pflanzenschutzmittel 6m breit; für den Weinbau und für den Obstbau bestehen besondere Vorschriften. Für eine Neubepflanzung muss der Gewässerraum festgelegt sein, um den Pflanzperimeter richtig begrenzen zu können.
Wer kontrolliert den Gewässerschutz und was geschieht bei festgestellten Mängeln?
Im Rahmen der landwirtschaftlichen Grundkontrollen kontrolliert die Kontrollstelle den Gewässerschutz anhand von 13 Kontrollpunkten. Festgestellte Mängel sanktioniert die Vollzugsbehörde anhand eines Schemas (Kürzung der Direktzahlungen oder Verzeigung).
Was geschieht mit den Produktionsrechen und Direktzahlungen im Weinbau?
Die Produktionsrechte und die Direktzahlungen unter Code «Reben» bleiben auf der gesamten Fläche bestehen, die im Grundbuch unter «Reben» eingetragen ist.
Wer ist für den Unterhalt einer landwirtschaftlich genutzten Parzelle zuständig?
Der Grundeigentümer haftet für Schäden, welche durch mangelhaften Unterhalt seines Grundstücks und der darauf angebrachten festen Installationen wie Reben, Obstbäume oder andere Dauerkulturen (Art. 58 OR) entstehen. Der Eigentümer muss vom Bewirtschafter verlangen, dass er das Grundstück gesetzeskonform bewirtschaftet. Nötigenfalls veranlasst er die erforderlichen Massnahmen (zum Beispiel Entfernung der Kultur gemäss Art. 109 der kantonalen Verordnung über den Rebbau und den Wein), allenfalls unter Einbezug des Bewirtschafters.
Gelten Suonen als Fliessgewässer, und wie sind sie zu schützen?
Die Dienststellen des Kantons (DLW, DUW, DWFL) vereinbarten, dass Suonen als Oberflächengewässer gelten, nicht aber Entwässerungsgräben, Drainagekanäle und nicht verbundene Rinnen. Somit müssen Suonen die ChemRRV einhalten (3 m ohne Pflanzenschutzmittel PSM, also ohne Rebstöcke). Die resistenten Rebsorten und Reben im Bioanbau benötigen ebenfalls PSM-Behandlungen und können somit auch nicht im Pufferstreifen von 3 m gepflanzt werden.
Der 3 m breite Pufferstreifen ist in folgenden Fällen nicht nötig:
1) Talseits der Suone, wenn dort eine Mauer steht, welche über die Reben in voller Vegetation hinausragt;
2) Die Suone ist hermetisch abgedeckt.
Die Oberflächengewässer mit Hecken zum Abdriftschutz oder mit Gehölzstreifen brauchen keinen Pufferstreifen. Für die Direktzahlungen ist der begrünte und ohne PSM behandelte Pufferstreifen von 6 m Breite entlang der Suonen gemäss ÖLN Vitiswiss nicht erforderlich. Der ÖLN im Weinbau sieht die Möglichkeit vor, zwischen 3 m und 6 m entlang von Fliessgewässern weiterhin Reben zu kultivieren, auch wenn dort ein Pufferstreifen erforderlich ist.
Was tun, wenn in Ihrer Nähe Pflanzenschutzbehandlungen stattfinden?
Im Normalfall sind keine Massnahmen erforderlich. Landwirtschaftlich genutzte Parzellen in jeder Zone dürfen mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden, solange die gesetzlichen Vorgaben und die gute Agrarpraxis eingehalten sind. Im Bereich von Gewässern, Strassen, Wohn- und öffentlichen Bereichen bestehen fallweise Sicherheitsabstände. Wenden Sie sich bei Fragen direkt an die verantwortliche Person. Besondere, gütliche Abmachungen zwischen Nachbarn (zum Beispiel bezüglich Behandlungszeiten, verwendete Wirkstoffe und vorherige Ankündigung) sind ohne behördliches Eingreifen möglich. Allfällige Rückstandsanalysen sind vom Auftraggeber zu bezahlen. Ein positives Resultat beweist noch keine Übertretung. Können sich die Nachbarn nicht einigen, steht ihnen der Rechtsweg offen. Die Dienststelle für Landwirtschaft kann solche Fälle nicht begutachten oder beurteilen.
Die Fachmitarbeitenden des Amts für Weinbau und des Amts für Obstbau stehen Ihnen für weitergehende Auskünfte gerne zur Verfügung.