Gute landwirtschaftliche Praxis
Dünger und Weide
Die Landwirte müssen über genügend Flächen für das Ausbringen von Hofdünger (max. 3 DGVE/ha) verfügen. Weiden dürfen nicht grossflächig morastig oder ohne Vegetation sein. Schächte jeglicher Art sind so anzulegen, dass keine Stoffe in Gewässer gelangen können. Hofdünger-Anlagen müssen gross genug, dicht, gut gewartet und sicher im Betrieb sein.
Im Gewässerraum, in einem 3 m breiten Streifen entlang von Fliessgewässern und in der Grundwasserschutzzone S1 (Fassungsbereich) sind Dünger verboten. Für den Obstbau und für den Weinbau bestehen spezielle Regeln. Hofdünger und Kompost dürfen in den Grundwasserschutzzonen S2 und Sh sowie bei ungünstigen Bodenverhältnissen, insbesondere im Winter, bei gefrorenen, verschneiten oder nassen Böden nicht ausgebracht werden.
Pflanzenschutzmittel (PSM)
Im Gewässerraum, in einem 3 m (für den ÖLN 6 m) breiten Streifen entlang von Fliessgewässern und in der Grundwasserschutzzone S1 (Fassungsbereich) sind PSM grundsätzlich verboten. In den übrigen Grundwasserschutzzonen und zu Oberflächengewässern gelten für gewisse PSM Mindestabstände gemäss Etikett (Spe3-Sätze), welche durch risikoreduzierende Massnahmen reduziert werden können. Für den Obstbau und für den Weinbau bestehen spezielle Regeln.
Sprühgeräte sind regelmässig zu warten. Befüllung und Reinigen hat auf dafür geeigneten Plätzen zu erfolgen. PSM müssen in Originalgebinden in verschlossenen, befestigten Räumen mit Auffangbecken gelagert werden.