Bezugsberechtige

 

Allgemeine Bedingungen zum Bezug von Direktzahlungen

  • Der Bewirtschafter muss seinen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen
  • Der erforderliche Mindestarbeitsbedarf liegt bei 0.20 Standardarbeitskräften (SAK)
  • Die betriebseigenen Arbeitskräfte liegen bei mindestens 50%
  • Die Alterslimite liegt bei 65 Jahren
  • Der Tierbestand übersteigt nicht die in den Verordnungen festgehaltenen Bestände in der Fleisch- und Eierproduktion
  • Ausbildung (Auswahl):
    • Grundausbildung mit eidgenössischem Ausweis oder EFZ als Landwirt
    • Diplomierte Bäuerin, höhere Ausbildung in Landwirtschaft
    • Gleichwertige Ausbildung in einem landw. Spezialberuf oder andere Grundausbildung mit einer landw. Weiterbildung oder 3 Jahre landw. Betriebspraxis (Einkommen aus dieser Tätigkeit muss in der Steuererklärung und in der AHV-Beitragsabrechnung nachgewiesen werden)
  • Juristische Personen, Kantone und Gemeinden erhalten mit Ausnahme der Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge keine Direktzahlungen

 

Nicht direktzahlungsberechtigte Flächen

  • Flächen in Bauzonen, welche nach dem 31.12.2013 rechtskräftig wurden
  • Flächen in rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen vor dem 31.12.2013 ohne Pachtvertrag
  • Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen, ausser wenn ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechender schriftlicher Pachtvertrag vorliegt
  • Flächen, die mit Baumschulen oder Forstpflanzen, Christbäumen oder Zierpflanzen, Hanf oder Gewächshäusern belegt sind und auf festem Fundament stehen
  • Flächen mit einem hohen Anteil an Problemunkräutern
  • Flächen mit Photovoltaikanlagen
     

Um in den Genuss von Direktzahlungen zu gelangen, muss ein Betrieb (gilt nicht für Sömmerungsbetriebe):

 

Bewilligung für Waldweide : Formular

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