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Wege des Freizeitverkehrs

Der Begriff der Wege des Freizeitverkehrs umfasst alle Wege und Pfade, die der unmotorisierten Mobilität dienen, aber nicht als Arbeitswege benutzt werden. Der primäre Zweck dieser Wege liegt in der Freizeitgestaltung oder Erholung, wozu z. B. die Fortbewegung zu Fuss, mit dem Velo, auf Langlaufskis oder Schneeschuhen gehört.

Die juristische Sektion des Verwaltungs- und Rechtsdienstes des DMRU (VRDMRU) sorgt für die administrative und juristische Führung von Dossiers zur Homologation von Wegen des Freizeitverkehrs. Gesuchstellerinnen sind jeweils die Gemeinden. Somit agiert sie als Instruktionsbehörde für den Staatsrat.

Im Hinblick auf eine Homologation eines Dossiers für einen Weg des Freizeitverkehrs ist eine Anhörung vor der öffentlichen Auflage zwar nicht obligatorisch, aber dringend zu empfehlen. Dabei überprüft die juristische Sektion des VRDMRU, ob das Dossiers die formalen Anforderungen erfüllt, macht auf allenfalls noch erforderliche Zusatzberichte aufmerksam und gibt schliesslich ihr Einverständnis zur öffentlichen Auflage.

Wenn die öffentliche Auflage vorbei ist, leitet die Gemeinde das vollständige Dossier, sowie allfällige Einsprachen, an die juristische Sektion des VRDMRU weiter. Nachdem sie das Dossier untersucht und die zuständigen Fachstellen dazu angehört hat, unterbreitet sie dem Staatsrat einen Entwurf für den Homologationsentscheid für das Projekt des Freizeitverkehrswegs, einschliesslich einer Behandlung der allfälligen Einsprachen.

Information

Art. 14 Abs. 3 und 4 GWFV sieht für die Wege des Hauptwanderwegnetzes sowie für die kantonalen Fuss- und Wanderwege eine Subventionierung vor.

Die Gemeinden haben auch die Möglichkeit, für Strecken, die im Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) enthalten sind, eine Finanzhilfe zu beantragen: www.ivs.admin.ch.

Kontakt

Juristische Sektion des DMRU

Rue des Creusets 5 
1950 Sitten

Tel. (deutsch): 027 606 33 61
Tel. (franz.): 027 606 33 66

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