2566 Abzug für AHV- oder IV-Rentner für die Kosten des Pflege- und Krankenheims

2566 Abzug für AHV- oder IV-Rentner für die Kosten des Pflege- und Krankenheims

Für AHV- oder IV-Rentner und Rentnerinnen, die sich in einem anerkannten Pflege- oder Krankenheim aufhalten, wird das steuerbare Einkommen auf null festgesetzt, sofern der steuerpflichtigen Person vom Gesamteinkommen mit Einschluss der Ergänzungsleistungen nach Abzug der Heimkosten nur noch die vom Staatsrat festgesetzte freie Quote zur Bestreitung der persönlichen Auslagen übrig bleibt und sie über kein steuerbares Vermögen (Rubrik 4100) verfügt.