2565a Krankheits- und Unfallkosten

2565a Krankheits- und Unfallkosten

Die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 2% des Reineinkommens übersteigen sind abzugsfähig.