160 Nicht verrechnete Verluste

160 Nicht verrechnete Verluste

Verlustüberschüsse aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht berücksichtigt worden sind (Art. 27 Abs. 1 StG).