2210 Beiträge für anerkannte Formen der gebunden Selbstvorsorge des Steuerpflichtigen

2210 Beiträge für anerkannte Formen der gebunden Selbstvorsorge des Steuerpflichtigen

Beiträge von Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden an anerkannte Vorsorgeformen im Sinne von Art. 82 BVG sind abzugsfähig.