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null Unterstützung und Förderung von hindernisfreiem Bauen Duplikat 1

Unterstützung und Förderung von hindernisfreiem Bauen Duplikat 1

Unterstützung und Förderung von hindernisfreiem Bauen

Grundsätze

Das Gesetz über die Eingliederung behinderter Menschen (Art. 22) sieht vor, dass alle neuen und privaten der Öffentlichkeit zugänglichen Gebäude und Anlagen so angelegt werden müssen, dass sie für behinderte Menschen zugänglich und benutzbar sind.

Die bestehenden öffentlichen und privaten der Öffentlichkeit zugänglichen Gebäude und Anlagen sind bei ihrer Erneuerung oder bei wesentlichen Umbauten so anzupassen, dass sie für behinderte Menschen zugänglich und benutzbar sind, sofern dadurch nicht unverhältnismässige Kosten entstehen.

Bei der Erteilung der Baugenehmigung sind die Gemeinden und im gegebenen Fall der Kanton dafür verantwortlich, dass die Einhaltung der Vorschriften für hindernisfreies Bauen (Norm SIA 500, Hindernisfreies Bauen) geprüft wird.

Jede Gemeinde ernennt einen Ansprechpartner für alle Fragen zum hindernisfreien Bauen.

Beratung

Ein Beratungsbüro steht für alle Fragen zum hindernisfreien Bauen kostenlos zur Verfügung.

  • Procap Valais romand
    Bureau conseil pour les constructions adaptées aux handicapés
    Mme Clorinde Dussex
    Avenue de Tourbillon 9
    Case Postale 109
    1950 Sion
    Tél. 027 323 26 20 du mardi au vendredi de 8h30 à 11h30
    Fax 027 321 20 41
    clorinde.dussex@procap.ch
     
  • Procap Oberwallis
    Beratungsstelle für behindertengerechtes Bauen
    Alain Roten
    Englisch-Gruss-Strasse 6
    Postfach 365
    3900 Brig-Glis
    Tél. 027 527 11 02
    Fax 027 527 11 05
    alain.roten@procapoberwallis.ch

 

Finanzhilfe

Zur Förderung des hindernisfreien Bauens kann das Departement gemäss den Bestimmungen des Beschlusses betreffend die Beiträge für die Beseitigung von bautechnischen Hindernissen an bestehenden Gebäuden und Anlagen vom 19. Januar 1994 Finanzhilfen für die Beseitigung bautechnischer Hindernisse gewähren.

Die Finanzhilfen werden nur für Gebäude und Anlagen genehmigt, die vor dem 1. Januar 1993 (Übergangsfrist) nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Integration behinderter Menschen am 31. Januar 1991 gebaut wurden.

Die Höhe der Finanzhilfe wird auf der Basis der anerkannten Kosten festgelegt. Dabei gelten folgende Ansätze:

  • für Privatpersonen: Ansatz 50%
  • für die Gemeinden: Ansatz 30%


Kontakt:
Dienststelle für Sozialwesen
Koordinationsstelle für soziale Institutionen
Avenue de la Gare 23
1950 Sion