null Ausüben einer Erwerbstätigkeit

Ausüben einer Erwerbstätigkeit

Ausüben einer Erwerbstätigkeit

Dürfen Asylsuchende arbeiten ?

Laut Art. 43 AsylG, darf ein Asylsuchender während den ersten drei Monaten nach Einreichen seines Asylgesuchs nicht erwerbstätig sein. Nach der dreimonatigen Frist kann der Asylbewerber mit einem Gesuch um Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beim Amt für Bevölkerung und Migration eine Arbeitsbewilligung beantragen. Arbeitgeber dürfen keine Ausländer ohne Arbeitsbewilligung beschäftigen und müssen sich bei einer Anstellung vergewissern, dass der Arbeitnehmer über eine Bewilligung verfügt. Eine allfällige Zuwiderhandlung wird strafrechtlich verfolgt.

Die Verpflichtungsbedingungen sollen den beruflichen und örtlichen Gebräuchen entsprechend sein, besonders in den Tarifverträgen und in den Arbeitsmusterverträgen.

Der Ausländer kann seine Tätigkeiten erst aufnehmen, wenn der Arbeitgeber die Genehmigung bekommen hat.

Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B) oder vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F)

Vorläufig aufgenommene Personen oder anerkannte Flüchtlinge sind berechtigt, eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit auszuüben, ohne Einschränkung des Tätigkeitsbereichs. Sie können auch Arbeitgeber und Berufe frei wechseln.

Der Arbeitgeber ist für die Meldung der Erwerbstätigkeit verantwortlich. Wenn die Aktivität unabhängig ist, erfolgt die Ankündigung durch den Ausländer selbst.

Jede Aufnahme oder Einstellung des Geschäftsbetriebs muss online unter folgendem Link angekündigt werden

 

 

Kontakt

Dienststelle für Bevölkerung und Migration
Asylwesen
Bahnhofstrasse 39
1950 Sitten

027 606 55 96

Der Schalter des Asylwesen befindet sich im Erdgeschoss.
(Eingang Chemin des Collines 1)