null Schutz vor Passivrauchen

Schutz vor Passivrauchen

Schutz vor Passivrauchen

Seit dem 1. Juli 2009 ist das Rauchen in allen öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Räumen im Kanton Wallis nicht mehr erlaubt. Ebenso verschwindet die Tabakwerbung auf öffentlichem Grund.

Schweizweit haben mehrere Kantone Gesetze zum Schutz der Bevölkerung vor den schädlichen Auswirkungen von Passivrauchen eingeführt. Seit dem 1. Mai 2010 legt das Bundesgesetz die anzuwendenden Mindeststandards zum Schutz vor Passivrauchen fest.

Die Interpretation der Gesetzestexte ist nicht immer einfach. Die kantonale Konsultativkommission "Passivrauchen" hat gemeinsam mit den verschiedenen betroffenen Kreisen (Hotellerie, Restaurants, Werbung, Prävention usw.) eine Broschüre erarbeitet, in der die Bestimmungen leicht verständlich aufgeführt werden. Die Broschüre richtet sich an die vom Rauchverbot betroffenen Einrichtungen und ihre Kundschaft. Die wichtigsten Richtlinien werden vorgestellt, um die Umsetzung der bundesrechtlichen und kantonalen Vorgaben zu erleichtern.

Anmeldung eines Raucherraums

Jeder öffentliche Betrieb, der ein Fumoir einrichten möchte, muss dies der Konsultativkommission „Passivrauchen" mittels dem beiliegenden Formular mitteilen.

Ein Betrieb kann nur unter Berücksichtigung der folgenden Bedingungen einen Raucherraum einrichten:

- Der Raucherraum darf nicht grösser als ein Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume des Betriebes sein (Garderoben, Gänge, Toiletten, Küchen usw. werden nicht berücksichtigt). 

- Raucherräume müssen ausreichend belüftet werden. Dies bedeutet, dass Personen, welche sich in benachbarten Räumen befinden nicht durch den Rauch belästigt werden. Ein mechanisches Lüftungssystem ist nur dann notwendig, wenn der Raucherraum über keine Öffnungen verfügt, die eine ausreichende, natürliche Lüftung ermöglichen.

- Der Raucherraum muss klar vom Rest des Betriebes abgetrennt sein und darf zudem kein zwangläufiger Durchgangsort für die Kunden sein, z.B. der Gang zu den Toiletten.

- Der Raucherraum muss mit einem automatischen System zur Schliessung der Zugangstüre ausgestattet sein.

- Der Raucherraum muss an seiner Eingangstüre deutlich als solcher bezeichnet sein.

- Einzig der selbstständig erwerbende Betriebsinhaber ist befugt, direkt und persönlich Gäste im Raucherraum zu bedienen. Dies ist Arbeitnehmern in keinster Weise erlaubt, unabhängig von der Art der Dienstleistung (Servieren von Getränken und Speisen, Animation, künstlerische Darbietungen usw.).

Kontakt

Dienststelle für Gesundheitswesen
Konsultativkommission "Passivrauchen"
Avenue de la Gare 23
1950 Sitten

Telefon: 027 606 49 00
E-Mail: gesundheitswesen@admin.vs.ch
Internet : www.vs.ch/gesundheit