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Geburt

Geburt

Durch die Geburt entsteht von Gesetzes wegen ein Kindsverhältnis zur Mutter sowie zu deren Ehemann. Die Vaterschaftsvermutung gilt auch noch während 300 Tagen nach Tod des Ehemannes. Die Vermutung der Vaterschaft kann gerichtlich angefochten werden, wenn der Ehemann nicht der leibliche Vater ist. Wenden Sie sich an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ihres Wohnortes.

Der Vater kann das Kind anerkennen, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und er der leibliche Vater ist.

 

Meldepflicht und Melderecht

Geburt im Spital oder im Geburtshaus

Das Spital meldet die Geburt direkt dem für den Geburtsort zuständigen Zivilstandsamt.

Hausgeburt

Erfolgt die Geburt nicht in einem Spital sind in nachstehender Reihenfolge diese Personen verpflichtet, die Geburt innert drei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden; Behörden, die von der Geburt Kenntnis erhalten, der zugezogene Arzt, die Familienangehörigen oder die von ihnen Bevollmächtigten, die anderen anwesenden Personen.

 

Familienname

Eltern sind miteinander verheiratet

  • Führen Sie als Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält Ihr Kind diesen Namen.
  • Tragen Sie unterschiedliche Namen, so erhält Ihr Kind den Ledignamen, den Sie bei der Heirat zum Namen Ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben. Innerhalb eines Jahres seit der Geburt können Sie für Ihr erstes Kind den Ledignamen des anderen Elternteils wählen.
  • Wenn Sie bei der Heirat nicht bestimmt haben, welchen Ihrer Ledignamen Ihre Kinder erhalten werden, legen Sie ihn mit der Geburtsmeldung des ersten Kindes fest.
  • Für Kinder, die die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, kommen auch Namensführungen nach Heimatrecht in Frage.

Eltern sind nicht miteinander verheiratet

  • Grundsätzlich erhält das erste gemeinsame Kind den Ledignamen der Mutter.
  • Wenn der Vater das Kind vor der Geburt anerkannt hat und Sie als zukünftige Eltern gleichzeitig erklärt haben, dass Sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben möchten, können Sie mit der Geburtsmeldung den Ledignamen des Vaters zum Namen Ihres ersten Kindes bestimmen.
  • Nach der Geburt können Sie beim Zivilstandsamt Ihr Kind anerkennen und gleichzeitig die gemeinsame elterliche Sorge erklären sowie den Ledignamen des Vaters als Familiennamen des Kindes festlegen. Oder Sie geben innerhalb eines Jahres, nachdem Sie die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart haben, eine Namenserklärung ab, wenn Sie wünschen, dass Ihr Kind den Ledignamen des Vaters erhält.
  • Für Kinder, die die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, kommen auch Namensführungen nach Heimatrecht in Frage.

 

Vornamen

Eltern sind miteinander verheiratet

Sie wählen den oder die Vornamen des Kindes gemeinsam. Die Vornamen dürfen die Interessen des Kindes jedoch nicht offensichtlich verletzen und sie können nicht mehr geändert oder korrigiert werden, ausser über eine Namensänderung.

Eltern sind nicht miteinander verheiratet

Die Mutter bestimmt den oder die Vornamen, sofern sie die elterliche Sorge allein ausübt. Haben Sie als Eltern vor der Geburt Ihres Kindes die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart, wählen Sie den oder die Vornamen des Kindes gemeinsam. Die Vornamen dürfen die Interessen des Kindes jedoch nicht offensichtlich verletzen und sie können nicht mehr geändert oder korrigiert werden, ausser über eine Namensänderung.

 

Bürgerrecht

Beide Eltern Schweizer

Sind die Eltern beide Schweizer, erhält das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Familiennamen es trägt.

Nur Mutter Schweizerin

Ist die Mutter Schweizerin und der Vater ausländischer Staatsangehörige, erhält das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter und somit das Schweizer Bürgerrecht.

Nur Vater Schweizer

Ist der Vater Schweizer und die Mutter ausländische Staatsangehörige, erhält das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters und somit auch das Schweizer Bürgerrecht. Dies bedingt jedoch eine Kindesanerkennung und gilt nur für Kinder, die nach dem 1. Januar 2006 geboren sind.

 

Dokumente

Geburtsscheine / Geburtsurkunden können beim Zivilstandsamt am Geburtsort zum Preis von Fr. 30.- zuzüglich Versandkosten bestellt werden.